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Dokument-ID: 164024
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
§ 50. Rechte von Miteigentumsbewerbern
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.