Hausverwalter
Der Hausverwalter hat bestimmte Aufgaben und Befugnisse. Gemäß § 19 WEG 2002 obliegt der Eigentümergemeinschaft die Bestellung des Verwalters. Die Kündigung des Verwalters ist in § 21 WEG 2002 geregelt.
Hausverwalter - Allgemeines
Hier finden Sie Wissenswertes zur Haftung und den Aufgaben des Hausverwalters sowie zu seinen Rechten und Pflichten inklusive hilfreicher Muster zB zur Ersichtlichmachung des Verwalters.
Bestellung
Gemäß § 19 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.
Kündigung
Die Kündigung des Hausverwalters kann durch die Eigentümergemeinschaft erfolgen. Die Auflösung des Verwaltungsvertrages regelt das Gesetz in § 21 WEG 2002.

