08.07.2010
OGH-Entscheidung Wohnungseigentumsrecht
Widmungsänderungen und Eigentumsfreiheitsklage
Die Einschränkung, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern nicht.
Geschäftszahl
OGH 24.11.2009, 5 Ob 241/09s
Norm
§ 16 Abs 2 WEG; § 523 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Die (schon bisher fast ausschließlich für schlichte Miteigentumsgemeinschaften judizierte) Einschränkung, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts) nicht.
OGH: Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen einschließlich Widmungsänderungen iSd § 16 Abs 2 WEG vornimmt, kann nach stRsp auch jeder einzelne Wohnungseigentümer mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen. Eine solche Klage kann von einem Wohnungseigentümer nicht nur gegen den anderen Wohnungseigentümer, sondern auch gegen einen Dritten als unmittelbaren Störer erhoben werden. Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung – hier nach § 16 Abs 2 WEG – und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung wie hier von Magazin und Lagerräumlichkeiten in ein Gastronomieunternehmen, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. Bei der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs in der hier vorliegenden Form ist eine solche Beeinträchtigung indiziert.
Dass die Änderung hier eigenmächtig erfolgte, steht schon aufgrund des dem Nebenintervenienten auferlegten Verbots und der verweigerten Zustimmung des Außerstreitrichters fest.
Im Widerspruch der Interessen zwischen dem Nebenintervenienten einerseits (der selbst die Widmungsänderung betrieben hatte) und der Kläger andererseits sehen die Beklagten ein Argument für die fehlende Aktivlegitimation der Kläger. Sie nehmen dabei Bezug auf jene Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt (vgl etwa 10 Ob 69/98i mit der auch hier vorliegenden Implikation eines von einem Miteigentümer abgeleiteten Benützungsrechts des belangten Störers). Diese schon bisher fast ausschließlich für schlichte Miteigentumsgemeinschaften judizierte Einschränkung gilt jedoch für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts) nicht.
Autor: Mag. Günter Schmölz, jusguide
Zugang zu allen Leitsätzen zu aktuellen OGH-Entscheidungen zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht erhalten Sie auf http://www.weka.at/wohnrecht/leitsaetze.
Melden Sie sich jetzt unverbindlich für ein Gratis-Testabo an!