Praxiswissen

  • Entlassung von Lehrlingen

    Lehrlinge genießen keinen besonderen Entlassungsschutz. Sie können entlassen werden, wenn einer der in § 15 Abs 3 BAG genannten Auflösungsgründe vorliegt.
    Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251663
  • Entlassung von Betriebsratsmitgliedern

    Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Entlassungsschutz. Sie können nur dann wirksam entlassen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde.
    Maria Brandstetter | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253118
  • Entlassung von Müttern und Vätern in Karenz

    Mütter sowie unter gewissen Voraussetzungen auch Väter genießen Entlassungsschutz. Sie können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden.
    Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258067
  • Entlassung von Behinderten

    Kein besonderer Entlassungsschutzes für Behinderte, jedoch unterliegen begünstigte Behinderte eine besonderen Kündigungsschutz und haben sie nach ungerechtfertigter Entlassung die Wahl, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen
    Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248147
  • Entlassung von Schwangeren und Müttern

    Schwangere und Mütter genießen besonderen Entlassungsschutz. Sie können nur unter besonderen Umständen nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden.
    Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248063
  • Entlassung von Präsenz- und Zivildienern

    Präsenz- und Zivildiener unterliegen einem besonderen Entlassungsschutz. Eine Entlassung ist ausschließlich mit gerichtlicher Zustimmung des ASG möglich
    Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243052