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Praxiswissen
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Entlassung von Lehrlingen
Lehrlinge genießen keinen besonderen Entlassungsschutz. Sie können entlassen werden, wenn einer der in § 15 Abs 3 BAG genannten Auflösungsgründe vorliegt.Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251663 -
Entlassung von Betriebsratsmitgliedern
Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Entlassungsschutz. Sie können nur dann wirksam entlassen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde.Maria Brandstetter | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253118 -
Entlassung von Müttern und Vätern in Karenz
Mütter sowie unter gewissen Voraussetzungen auch Väter genießen Entlassungsschutz. Sie können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden.Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258067 -
Entlassung von Behinderten
Kein besonderer Entlassungsschutzes für Behinderte, jedoch unterliegen begünstigte Behinderte eine besonderen Kündigungsschutz und haben sie nach ungerechtfertigter Entlassung die Wahl, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollenMaria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248147 -
Entlassung von Schwangeren und Müttern
Schwangere und Mütter genießen besonderen Entlassungsschutz. Sie können nur unter besonderen Umständen nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden.Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248063 -
Entlassung von Präsenz- und Zivildienern
Präsenz- und Zivildiener unterliegen einem besonderen Entlassungsschutz. Eine Entlassung ist ausschließlich mit gerichtlicher Zustimmung des ASG möglichMaria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243052