Dokument-ID: 1012622

WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Änderungsmeldung

Rechtliche Grundlagen

§ 33 ASVG

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 34 ASVG

Änderungsmeldung

§ 41 ASVG

Form der Meldungen

Der Dienstgeber hat jede bedeutsame Änderung für die Pflichtversicherung, die nicht durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) erfasst ist, mit einer Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Folgende Änderungsmeldungen sind erforderlich:

  • Änderungen der Versicherungszeit vor Übermittlung der mBGM für den betroffenen Beitragszeitraum
  • Umstieg von der Abfertigung alt in die Abfertigungs neu
  • Beginn oder Ende der betrieblichen Vorsorge (Arbeitskräfteüberlassung, Baugewerbe)

Entgeltbezogene Änderungen

Da entgeltbezogene Änderungen in die mBGM einfließen, sind keine Änderungsmeldungen zu

  • Beitragsgruppenumstufungen bzw Beitragsgruppenänderungen aufgrund des Alters,
  • BV-Beitragszahlungen und
  • Änderungen des Entgelts

notwendig.

Nicht entgeltbezogene (Änderungs-)Meldungen

Nicht entgeltbezogene (Änderungs-)Meldungen fließen nicht in die mBGM ein und sind daher weiterhin gesondert zu erstatten.

Die Änderung von persönlichen Daten der versicherten Person (Namensänderungen, akademische Titel) erfolgt aufgrund der Mitteilungen der Personenstandsbehörde oder durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten durch den Versicherten. Eine Meldeverpflichtung seitens des Dienstgebers besteht nicht.

Adressänderungen sind nicht mittels Änderungsmeldung zu melden. Dafür ist eine eigene Meldung vorgesehen.

Lehrlinge

Änderungsmeldungen zu Lehrlingsumstufungen, die untermonatig erfolgen (zB Beginn des nächsten Lehrjahres) müssen weiterhin erstattet werden.

Wechsel Voll- auf Teilversicherung

Bei einem Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung und umgekehrt ist eine Änderungsmeldung notwendig. Die Änderung ist für jenen Beitragszeitraum zu melden, für den noch kein mBGM erstattet wurde.

Stundenausmaß

Bei der Änderung des Stundenausmaßes muss überprüft werden, ob ein Wechsel von der Vollversicherung auf Geringfügigkeit (bzw umgekehrt) vorliegt. Wenn sich durch die Reduzierung bzw Erhöhung der Arbeitszeit der Versicherungsstatus „vollversichert“ bzw „geringfügig“ nicht verändert, müssen die Stundenänderungen nicht gemeldet werden.

Beispiel: Änderung des Stundenausmaßes (Erhöhung)

Bei einem geringfügig beschäftigten Arbeiter wird ab 09.02.2023 das Stundenausmaß der Arbeitszeit erhöht. Das monatliche Entgelt im Februar liegt nun über der Geringfügigkeitsgrenze. Es muss eine Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen erstellt werden, da die mBGM für Februar erst am 15. des Folgemonats (März) bei der ÖGK einlangen muss.

Geringfügigkeitsgrenze

Treten bei Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses, welches die Vollversicherung begründet hat, die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, so endet die Vollversicherung mit Ende des laufenden Beitragszeitraumes (§ 11 Abs 4 ASVG). Tritt aber dieser Ausnahmegrund bereits am ersten Tag des Beitragszeitraumes ein, so endet die Vollversicherung mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraumes.

Kommt es während einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Entgelterhöhung, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes eine Vollversicherung vor.

Beitragszeitraum ist der Kalendermonat. Es kann daher in einem Kalendermonat beim selben Dienstgeber nur entweder ein geringfügiges oder ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliegen. Beim Wechsel des Beschäftigungsausmaßes während des Kalendermonats ist jedenfalls für den ganzen Monat Vollversicherung gegeben, wenn in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Die Änderung der Vollversicherung auf geringfügige Beschäftigung bzw umgekehrt ist der Kasse jeweils mittels einer Änderungsmeldung bekannt zu geben.

Beispiel: Schwankendes Monatsentgelt und Schutzmonat

Echter Dienstnehmer mit unbefristetem Dienstverhältnis. Variables Gehalt, dessen jeweilige monatliche Höhe erst am Ende eines Beitragszeitraumes feststeht. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für 2024 EUR 518,44.

Beitragszeitraum

 

 

 Entgelt

Versicherung

Hinweise

Juni

EUR

520,00

V

 

 

Juli

EUR

430,00

V

Schutzmonat

August

EUR

400,00

T

Änderungsmeldung per 01.08.

September

EUR

440,00

T

 

 

Oktober

EUR

520,00

V

Änderungsmeldung per 01.10.

November

EUR

440,00

V

Schutzmonat

Dezember

EUR

520,00

V

 

 

Anmerkung:
V = Vollversicherung
T = Teilversicherung

Das Entgelt liegt bereits im Juli unter der Geringfügigkeitsgrenze. Da dies aber erst am Ende des Monats feststeht, besteht Juni und Juli Vollversicherungspflicht. August und September liegt nur mehr eine Teilversicherung in der UV vor. Im Oktober wird die Geringfügigkeitsgrenze wieder überschritten. Es kommt rückwirkend ab 01.10. zu einer Vollversicherung.

Schutzmonat

Beim Wechsel zwischen Voll- und Teilversicherung kommt der so genannte „Schutzmonat“ zum Tragen. Da für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht, dient der Schutzmonat dazu, den Dienstnehmer vor einem nachträglichen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes zu bewahren.