© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Geringfügig Beschäftigte
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.
-
Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245356 -
Meldevorschriften bei geringfügig Beschäftigten
So wie jeden „echten“ Dienstnehmer hat der Dienstgeber auch jeden geringfügig Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255608 -
Verrechnung des Unfallversicherungsbeitrages
Liegt ein geringfügiges Dienstverhältnis vor, dann besteht für den Dienstnehmer nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsbeitrag ist ausschließlich vom Dienstgeber zu leisten.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245455 -
Pauschalierte Dienstgeberabgabe bei geringfügig Beschäftigten
Die pauschalierte Dienstgeberabgabe ist zu leisten, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260580 -
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung löst eine Reihe arbeitsrechtlicher Besonderheiten aus, wie etwa in Bezug auf Kündigung, Urlaubsanspruch, Mehrarbeit etc.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277163 -
Freiwillige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung („Opting in“)
Geringfügig Beschäftigte, die im Inland wohnen, können sich auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern („Opting-in“).WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 457858 -
Geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte
Seit 01.01.2017 ist die Abgabenbelastung bei Aushilfstätigkeiten vermindert: Dem Dienstgeber entfallen die Lohnnebenkosten, der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer, dem Dienstnehmer die Einkommensteuer.Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904892 -
Geringfügige Beschäftigung – Dienstvertrag für Beschäftigung von mindestens einem Monat oder auf unbestimmte Zeit
Hier finden Sie ein Muster eines Dienstvertrages für geringfügig Beschäftigte. Das Dienstverhältnis wird für mindestens ein Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit ausführlichen arbeitsrechtlichen Erläuterungen.Redaktion WEKA - Magdalena Ferner | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 561731 -
Geringfügige Beschäftigung – Dienstvertrag für Beschäftigung kürzer als ein Monat
An dieser Stelle findet sich ein Muster eines „echten“ Dienstvertrages für geringfügig Beschäftigte. Das Dienstverhältnis wird für höchtstens ein Kalendermonat abgeschlossen. Mit ausführlichen arbeitsrechtlichen Erläuterungen.Redaktion WEKA | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 561827