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WEKA (bli) | News | 19.08.2019

Absolutes Rauchverbot in der Gastronomie ab 01.11.2019 – Was gilt für Büro und Co?

Welche Auswirkungen hat das absolute Rauchverbot für das Arbeiten im Büro? Darf hier in sog Raucherräumen noch geraucht werden und besteht ein Anspruch auf eine Rauchpause? Lesen Sie mehr dazu in diesem Download-Beitrag.

Nun ist es fix, mit BGBl I Nr 66/2019 wurde am 23. Juli das absolute Rauchverbot für die Gastronomie beschlossen, das bereits am 1. November 2019 in Kraft treten wird.

Die bisherigen „Zusatzbestimmungen“ für die Gastronomie § 13a und § 13b im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (kurz: TNRSG) entfallen und es gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 12 und 13 TNRSG.

Was bedeutet das nun für Arbeitsplätze außerhalb der Gastronomie, darf dort weiterhin geraucht werden? Besteht ein Anspruch auf eine Rauchpause?

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Download-Beitrag zum Thema Rauchverbot am Arbeitsplatz.