Dokument-ID: 765058

WEKA (aga) | News | 14.07.2015

Änderung bei Jubiläumsgeschenken und Diensterfindungsprämien

Ab 1.1.2016 wird die Begünstigung für Diensterfindungsprämien (§ 67 Abs 7 EStG) gestrichen. Auch bei den Jubiläumsgeschenken gibt es Änderungen.

Diensterfindungsprämie

Die Begünstigung für Diensterfindungsprämien in § 67 Abs 7 entfällt ab 1.1.2016.

Jubiläumsgeschenke

Jubiläumsgeschenke (dh nur Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums sind ab 1.1.2016 bis zu einer Höhe von EUR 186,–/Jahr von der Lohnsteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG). Das vom Arbeitnehmer erhaltene Jubiläumsgeschenk muss dabei nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden.

Fallen Firmenjubiläum und Dienstjubiläum des Arbeitnehmers in dasselbe Jahr, können dem Arbeitnehmer in Summe Jubiläumsgeschenke bis zu EUR 186,– in diesem Kalenderjahr steuerfrei zugewendet werden. Dies führt zu keiner Verdoppelung des Betrages. Sachzuwendungen, die unter die bisherige Regelung der Z 14 fallen, können jedoch zusätzlich steuerfrei empfangen werden.

Beispiele:

Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von EUR 150,–. Im selben Jahr erhalten alle Arbeitnehmer im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Weihnachtsgeschenk im Wert von EUR 180,–. Beide Geschenke sind steuerfrei.

Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von EUR 150,–. Im selben Jahr erhält ein Arbeitnehmer im Oktober aufgrund seines zwanzigjährigen Dienstjubiläums ein Geschenk vom Arbeitgeber im Wert von EUR 200,–. Die Uhr ist steuerfrei und von dem Geschenk im Wert von EUR 200,– kann die Differenz auf die EUR 186,– (= EUR 36,–) steuerfrei behandelt werden, die restlichen EUR 164,– stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Hinweis:

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016 wurde mit BGBl I Nr 118/2015 am 14.08.2015 veröffentlicht und tritt mit 1.1.2016 in Kraft.