Dokument-ID: 318576

WEKA (bli) | News | 03.09.2011

Altersgrenze für Förderung des ersten Mitarbeiters fällt!

Im Juli sind neue Förderungsvoraussetzungen in Kraft getreten. Dies bedeutet unter anderem, dass Ein-Personen-Unternehmen die Förderung des ersten Mitarbeiters auch für ältere Arbeitnehmer erhalten.

Bereits seit dem 1. September 2009 gibt es eine Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter für sog EPUs (Ein-Personen-Unternehmen). Damit sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Am 11. Juli 2011 sind nun Neuerungen in Kraft getreten. Diese betreffen unter anderem die Altersgrenze der förderbaren Personen und die Dauer der Förderung.

Altersgrenze

Bisher durften die förderbaren Mitarbeiter höchstens 29 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze wurde jetzt aufgehoben. Das bedeutet, seit 11. Juli 2011 sind nun auch ältere Arbeitnehmer förderbar, wenn sie beim AMS mindestens zwei Wochen als arbeitslos gemeldet sind.

Dauer des geförderten Arbeitsverhältnisses

Ab sofort muss das Arbeitsverhältnis des geförderten Mitarbeiters mindestens zwei Monate lang dauern (bisher war es nur ein Monat). Die Förderung kann höchstens für ein Jahr bezogen werden.

Förderbarer Personenkreis

Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Eltern, Großeltern, Stief- und Adoptiveltern sowie Geschwister von der Förderung ausgeschlossen sind. Bisher galt dies nur für Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehegatten und Lebensgefährten.

Begriff EPU

Künftig gelten auch jene Unternehmen als Ein-Personen-Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren keinen anrechenbaren Dienstnehmer beschäftigt haben. Arbeitsverhältnisse von höchstens zwei Monaten (bisher einem Monat) bleiben dabei unberücksichtigt.

Übergangsbestimmungen

Bisher hätten Förderungen jedenfalls mit dem 31. Dezember 2013 geendet. Ab sofort werden Förderfälle, die bis zum 31.12.2013 beginnen, noch für das gesamte beantragte Jahr gefördert, dh auch über den 31. Dezember 2013 hinaus.

Quelle:

WKO

Bereits seit dem 1. September 2009 gibt es eine Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter für sog EPUs (Ein-Personen-Unternehmen). Damit sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Am 11. Juli 2011 sind nun Neuerungen in Kraft getreten. Diese betreffen unter anderem die Altersgrenze der förderbaren Personen und die Dauer der Förderung.

Altersgrenze

Bisher durften die förderbaren Mitarbeiter höchstens 29 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze wurde jetzt aufgehoben. Das bedeutet, seit 11. Juli 2011 sind nun auch ältere Arbeitnehmer förderbar, wenn sie beim AMS mindestens zwei Wochen als arbeitslos gemeldet sind.

Dauer des geförderten Arbeitsverhältnisses

Ab sofort muss das Arbeitsverhältnis des geförderten Mitarbeiters mindestens zwei Monate lang dauern (bisher war es nur ein Monat). Die Förderung kann höchstens für ein Jahr bezogen werden.

Förderbarer Personenkreis

Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Eltern, Großeltern, Stief- und Adoptiveltern sowie Geschwister von der Förderung ausgeschlossen sind. Bisher galt dies nur für Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehegatten und Lebensgefährten.

Begriff EPU

Künftig gelten auch jene Unternehmen als Ein-Personen-Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren keinen anrechenbaren Dienstnehmer beschäftigt haben. Arbeitsverhältnisse von höchstens zwei Monaten (bisher einem Monat) bleiben dabei unberücksichtigt.

Übergangsbestimmungen

Bisher hätten Förderungen jedenfalls mit dem 31. Dezember 2013 geendet. Ab sofort werden Förderfälle, die bis zum 31.12.2013 beginnen, noch für das gesamte beantragte Jahr gefördert, dh auch über den 31. Dezember 2013 hinaus.

Quelle:

WKO