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Dokument-ID: 384413

WEKA (aga) | News | 10.04.2012

Anspruch auf Überstundenvergütung

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung ist nur dann gegeben, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich oder schlüssig angeordnet werden.

Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben

  • wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder
  • wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.

Danach genügt es nicht, dass vom Arbeitnehmer einfach Überstunden geleistet werden.

Wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, muss er dies dem Arbeitgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenvergütung zu sichern (zB im Rahmen eines Jour-Fixes). Welchen Wortlauts sich der Arbeitnehmer bei der Anzeige bedient, bleibt ihm überlassen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber daraus erkennen kann, dass die Arbeit auch bei richtiger Einteilung nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden kann (OGH 27.02.2012 9 ObA 67/11k).