Dokument-ID: 528258

WEKA (bli) | News | 23.01.2013

Anspruch des Arbeitgebers auf Rückforderung von Ausbildungskosten

Der OGH beschäftigte sich neulich mit der Frage, in welchen Fällen der Arbeitnehmer bei Selbstkündigung nicht zur Rückerstattung der Ausbildungskosten verpflichtet ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Arbeitnehmer eine Ausbildungsverpflichtung in seinem Dienstvertrag, worin vereinbart wurde, dass er bei Selbstkündigung die Kosten der Ausbildung aliquotiert tragen und somit dem Arbeitgeber rückerstatten müsse.

Dem beklagten Arbeitnehmer wurde vorgeschlagen einen Computerkurs zu absolvieren, der nur für Systemadministratoren gedacht war und nicht für Anwender des Systems. Der Beklagte hatte jedoch bisher nur als Benutzer mit dem Programm gearbeitet und besaß keinerlei Admin-Rechte. Die Fachkenntnisse des Beklagten reichten somit nicht aus, um dem Kurs folgen zu können.

Dennoch klagte der Arbeitgeber nach der Selbstkündigung des Arbeitnehmers auf Rückerstattung der Ausbildungskosten, was jedoch bereits von den Vorinstanzen abgewiesen wurde.

Ausbildungskostenrückersatz gemäß § 2d AVRAG

Gemäß § 2d AVRAG sind unter Ausbildungskosten, die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Eine Rückerstattung der Ausbildungskosten ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Entscheidung des OGH

Laut OGH ist strittig, ob im vorliegenden Fall von einer „erfolgreich absolvierten Ausbildung“ gesprochen werden kann, die dem Arbeitnehmer „Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art“ vermittelte, die er auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann. Dies wurde vom OGH verneint, denn auch gemäß der herrschenden Lehrmeinungen, kann eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständlichen Ausbildung, nicht als eine „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden. Es besteht somit kein Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten für den Arbeitgeber.

OGH vom 27.11.2012, 8 ObA 51/12a