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WEKA (bli) | News | 11.04.2012

Arbeiten während der Karenz?

Prinzipiell kann auch während der Karenz einer Beschäftigung nachgegangen werden, allerdings müssen sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber einiges beachten.

Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten während der Karenz einer Beschäftigung nachzugehen, und zwar in Form einer:

  • Geringfügigen Beschäftigung
  • Beschäftigung mit einer zeitlichen Einschränkung (höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr)

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung ist dabei als ein rechtlich eigenständiges Arbeitsverhältnis zu sehen, das neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis besteht. Es kann sowohl beim selben als auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.
Dabei gilt Folgendes:

  • Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2012 376,26 Euro. Bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze sieht das Mutterschutzgesetz (MSchG) jedoch keine ausdrückliche Sanktion vor.
  • Eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz ist streng von einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG zu unterscheiden
  • Die geringfügige Beschäftigung unterliegt nicht dem Kündigungs- und Entlassungsschutz.
  • Die geringfügige Beschäftigung endet mit Ablauf der Karenz, sofern sie nicht vorher bereits beendet wurde.
    Achtung: Wenn beim selben Arbeitgeber über das Ende der vereinbarten Karenz hinaus geringfügig weitergearbeitet wird, kann dies eine Umwandlung des ursprünglichen karenzierten Arbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung bewirken.

Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze kann während der Karenz für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr ausgeübt werden. Auch hierbei handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Dienstverhältnis, das mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann.

Der Arbeitgeber, mit dem die Karenz vereinbart wurde, muss jedoch nicht zustimmen.

Das MSchG sieht jedoch auch hierbei keine ausdrückliche Sanktion vor, wenn die 13 Wochen überschritten werden.

Achtung: Der Arbeitgeber, bei dem das karenzierte Arbeitsverhältnis vorliegt, kann jedoch wenn bei einer Beschäftigung der Arbeitnehmerin bei einem anderen Arbeitgeber die 13-Wochen-Grenze überschritten wird, den sofortigen Dienstantritt verlangen. Wenn die Arbeitnehmerin in diesem Fall dieser Aufforderung nicht nachkommt, dann liegt ein Entlassungsgrund vor.

Quelle

WKO