Dokument-ID: 1027107

WEKA (bli) | News | 17.06.2019

Arbeitszeit-Urteil des EuGH: Kommt die Stechuhr für alle?

Der EuGH entschied, dass alle EU-Staaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit objektiv gemessen werden kann. Welche Auswirkungen hat dies für Österreich?

EuGH-Urteil – Sachverhalt

Die spanische Gewerkschaft (kurz: CCOO) erhob Klage auf Feststellung der Deutschen Bank SAE, ein System zur Erfassung der von den Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten, um damit die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit zu überprüfen.

EUGH verpflichtet zur Einrichtung von Systemen zur Messung der täglichen Arbeitszeit

Der EuGH weist zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhzeiten hin.

Ohne ein System mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen wird, kann jedoch eine objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, und somit auch der geleisteten Überstunden sowie der Einhaltung von Höchstarbeits- und Ruhezeiten, nicht gewährleistet werden. So ist es für Arbeitnehmer schwer bzw praktisch unmöglich ihre Rechte durchzusetzen

Deshalb entschied der EuGH, dass alle EU-Staaten dafür zu sorgen haben, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann. Eine Frist setzt der EuGH jedoch nicht.

Bisher war es in Spanien so, dass eine Aufstellung der von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden sowie die Übermittlung der Zahl dieser Überstunden zum Monatsende an die Arbeitnehmer ausreichend war. Ähnlich ist die rechtliche Lage auch in Deutschland.

Rechtslage in Österreich – Auswirkungen des Arbeitszeit-Urteils auf den Arbeitsalltag

In Österreich gelten bereits jetzt gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) umfassende Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Dennoch wird das EuGH-Urteil womöglich Auswirkungen auf Außendienst- und Homeoffice-Mitarbeiter haben. Diese müssen gemäß § 26 Abs 3 AZG derzeit nur Tagessalden, also die Dauer der Tagesarbeitszeit, aufzeichnen. Dies könnte bei einer strengen Auslegung des EuGH-Urteils künftig nicht mehr ausreichen.

Eine vollständige Erfassung der Arbeitszeit ist in Zeiten der Arbeitszeitflexibilisierung oft schwierig, da Arbeitszeit und Freizeit zunehmend verschwimmen. Muss zb künftig des Lesen und Beantworten von Firmenmails von zuhause aus auch dokumentiert werden? Soll die Arbeitszeit im Homeoffice oder im Außendienst künftig über Apps oder eine elektronische Erfassung am Laptop registriert werden? Wird das Führen von händischen Aufzeichnungen durch die Mitarbeiter selbst künftig nicht mehr ausreichen und wird wieder überall die sog Stechuhr eingeführt?

Welche Auswirkungen das Arbeitszeit-Urteil im Detail auf den Arbeitsalltag haben wird bleibt noch abzuwarten.

Quelle:

Pressemitteilung Nr 61/19 des EuGH

Mehr zum Thema

Handbuch-Arbeitszeitrecht-59960

Weiterführende Informationen zu den Melde- und Aufzeichnungspflichten von Arbeitgebern sowie zu Höchstarbeitszeitgrenzen, Homeoffice uvm finden Sie in unserem

Handbuch Arbeitszeitrecht

Mehr Infos & Bestellmöglichkeit

Inhaltsübersicht

Sie können auch telefonisch bei unserem Kundenservice unter +43.1.97000-100 oder per E-Mail unter kundenservice@weka.at bestellen!