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WEKA (bli) | News | 12.06.2018

Arztbesuch ein Dienstverhinderungsgrund? – Änderungen mit 1. Juli 2018

Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob ein Arztbesuch während der Arbeitszeit einen Dienstverhinderungsgrund darstellt und welche kollektivvertraglichen Änderungen mit Juli 2018 für Arbeiter und Lehrlinge unbedingt zu beachten sind.

Entgeltfortzahlung während des Arztbesuchs?

Grundsätzlich besteht gemäß § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 und 6 ABGB ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Vorliegen einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen sowohl für Angestellte also auch Arbeiter und Lehrlinge. Hierzu zählt auch ein Arztbesuch oder eine Therapie während der Arbeitszeit.

Für Arbeiter und Lehrlinge war es bisher gemäß § 1154b Abs 6 jedoch möglich, durch den Kollektivvertrag schlechterstellende Entgeltfortzahlungs-Bestimmungen bei persönlichen Gründen zu regeln.

Achtung:

Ab 1.7.2018 sind schlechterstellende kollektivvertragliche Regelungen nicht mehr gültig, da die gesetzlichen Bestimmungen gemäß ABGB zwingend sind. § 1154b Abs 6 entfällt.

Wegzeiten, Arztbesuch bei Gleitzeit

Prinzipiell sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, wenn es sich zeitlich einrichten lässt, Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Dennoch stellt ein Arztbesuch einen Dienstverhinderungsgrund dar und zählt ebenso wie die dafür notwendigen Wegzeiten zur bezahlten Arbeitszeit.

Wie sieht es bei Gleitzeit aus?

Gleiches gilt für Arbeitnehmer mit Gleitzeit. Fällt ein Arzttermin in die fiktive Normalarbeitszeit, ist er ein Dienstverhinderungsgrund und damit Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.

Beispiel:

  • Fiktive Normalarbeitszeit von 8 bis 12 Uhr und von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr.
  • Gleitzeitrahmen von 7 bis 19 Uhr.
  • Auf Grund eines Arzttermins um 7.30 Uhr wird die Arbeit erst um 8.45 Uhr angetreten.
  • Als Arbeitszeit für den Arztbesuch gilt die Zeit von 8 bis 8.45 Uhr.
  • Dauert ein Arzttermin von 15.30 bis 17.00 Uhr, gilt die Zeit von 15.30 bis 16.30 Uhr (=Ende der fiktiven Normalarbeitszeit) als Dienstverhinderung. 

Quelle:

Arbeiterkammer.at

Novelle BGBl I Nr 153/2017: Gesetzestext

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