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WEKA (bli) | News | 28.01.2013

Auflösungsabgabe – Wann ist sie fällig?

Ab dem 1. Jänner 2013 ist bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe zu entrichten. Gilt dies auch für freie Dienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigung?

Entrichtung der Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe ist prinzipiell bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen sowie freien arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu entrichten. Es gilt also auch für freie DienstnehmerInnen. Die Höhe der Auflösungsabgabe beträgt im Jahr 2013 113 Euro und ist im Monat der Beendigung (Auflösung) des Dienstverhältnisses fällig und gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen abzurechnen. Dh der zuständige Krankenversicherungsträger hebt die Auflösungsabgabe ein und leitet sie anschließend an das AMS weiter.

Geringfügige Beschäftigung

Prinzipiell ist bei der Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keine Auflösungsabgabe zu entrichten, da es sich dabei um kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis handelt.

Wird jedoch von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis in ein geringfügiges Arbeitsverhältnis gewechselt, dann fällt die Auflösungsabgabe sehr wohl an, und zwar ist diese bei der Änderungsmeldung zu entrichten.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Wenn das Dienstverhältnis nicht länger als sechs Monate andauert, dann ist keine Auflösungsabgabe fällig. Mehrmalig unmittelbare Befristungen sind jedoch zusammenzurechnen.

Weitere Ausnahmen

Ebenfalls keine Auflösungsabgabe fällt unter anderem an:

  • Bei einer Auflösung während der Probezeit
  • Wenn die Auflösung auf Seiten des Dienstnehmers liegt: Selbstkündigung, vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen etc
  • Bei Auflösung eines Lehrverhältnisses, verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktikums

Die Auflösungsabgabe ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten und ist in § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG geregelt.