Dokument-ID: 769997

WEKA (aga) | News | 29.07.2015

Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Der OGH beschäftigte sich neulich mit der Frage, ob es bei einer außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses auf die im Lehrvertrag vereinbarte Dauer des Lehrverhältnisses oder auf die für den Lehrberuf generell festgelegte Lehrzeit ankommt.

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen (§ 15a Abs 1 BAG).

Dabei kommt es nicht auf die im Lehrvertrag individuell vereinbarte Dauer des Lehrverhältnisses, sondern auf die für den Lehrberuf generell festgelegte Lehrzeit an (OGH 29.04.2015, 9 ObA 38/15a).

Beispiel: Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Die dreijährige Lehre zur Floristin beginnt am 01.09.2013. Das erste Lehrjahr endet daher mit 31.08.2014, das zweite Lehrjahr am 31.08.2015. Am 10.09.2014 wechselt der Lehrling den Lehrherrn. Zu welchem Zeitpunkt muss die außerordentliche Auflösung erklärt werden?

Ein erstes Lehrjahr gibt es für jeden Lehrberuf nur einmal. Setzt der Lehrling seine Ausbildung bei einem zweiten Lehrberechtigten fort, so muss die außerordentliche Auflösung daher zum 31.08.2015 (Ablauf des 24. Monats der Lehrzeit) und nicht am 09.09.2015 erklärt werden (OGH 29.04.2015, 9 ObA 38/15a).

Die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist allerdings an die Voraussetzungen einer 3-monatigen Vorabmitteilung der Auflösungsabsicht und an die Durchführung eines Mediationsverfahrens geknüpft. Die außerordentliche Auflösung durch den Lehrling bedarf keiner 3-monatigen Vorabmitteilung und keiner Mediation. Im Falle eines minderjährigen Lehrlings ist aber die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.