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WEKA (bli) | News | 20.06.2012

Außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses

Vor allem Lehrberechtigte müssen bei der außerordentlichen Auflösung bzw. beim Ausbildungsübertritt bestimmte Schritte einhalten. Was ist zu beachten?

Gemäß § 15a BAG (Berufsausbildungsgesetz) handelt es sich bei der außerordentlichen Auflösung um eine wechselseitige Auflösungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses. D.h. sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling selbst ist zur außerordentlichen Auflösung berechtigt.

Dennoch müssen bestimmte Kriterien eingehalten werden, so kann die außerordentliche Auflösung bzw der „Ausbildungsübertritt“ nur

  • zum Ende des 1. Lehrjahres und
  • bei zumindest 3-jährigen Lehrberufen zum Ende des 2. Lehrjahres

jeweils mit einer vorangehenden Auflösungsfrist von einem Monat erfolgen.

Voraussetzungen für den Lehrberechtigten

3-monatige Vorabmitteilung

Lehrberechtigte sind zu einer 3-monatigen Vorabmitteilung der Auflösungsabsicht verpflichtet. D.h. sie müssen die beabsichtigte außerordentliche Auflösung sowohl dem Lehrling, der Lehrlingsstelle als auch, falls vorhanden, dem Betriebsrat und dem Jugendvertrauensrat mitteilen. Dies hat spätestens am Ende des 9. bzw 21. Lehrmonats (also drei Monate vor Ende des betreffenden Lehrjahres) zu erfolgen.

Mediationsverfahren

Weiters sind Lehrberechtigte zur Durchführung eines Mediationsverfahrens verpflichtet, das vor Ausspruch der Auflösungserklärung beendet sein muss. D.h. der Lehrberechtigte muss dem Lehrling einen Mediator vorschlagen und die Kosten für das Mediationsverfahren tragen.

Der Lehrling kann jedoch die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnen. Der Lehrling ist, wenn die außerordentliche Auflösung von ihm selbst gewünscht ist, zu keiner 3-monatigen Vorabmittelung und keiner Mediation verpflichtet, allerdings bedarf es, wenn der Lehrling minderjährig ist, der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Auflösungserklärung

Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgt durch eine schriftliche Auflösungserklärung des Lehrberechtigten. Diese muss dem Lehrling bzw auch den gesetzlichen Vertretern bei Minderjährigkeit des Lehrlings spätestens am letzten Tag des 11. bzw 23. Lehrmonats zugehen.

Achtung: Wenn das Schriftstück mit der Post übermittelt wird, sollte es also rechtzeitig abgesendet werden.

Details zum Thema – außerordentliche Auflösung Schritt für Schritt, Beispiel für eine außerordentliche Auflösung etc – finden Sie hier:

Fachbeitrag „Kündigung“ eines Lehrverhältnisses – Ausbildungsübertritt