© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 570823

WEKA (bli) | News | 02.05.2013

Autounfall in der Mittagspause – war es ein Arbeitsunfall?

Die Klägerin hatte während ihrer Mittagspause einen Autounfall, als sie von einem von der Arbeitsstätte 12 km entfernten Parkplatz, auf dem sie angeblich ihre Jause einnahm, zurück zur Arbeitsstätte fuhr. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall?

Sachverhalt

Die Klägerin ist Reinigungskraft und fährt mit einem Firmenfahrzeug vom Standort des Dienstgebers aus von einem Objekt zum anderen, um dort Reinigungsarbeiten durchzuführen.

Am Tag des Autounfalls fuhr sie in ihrer 2-stündigen Mittagspause mit ihrem Privat-PKW auf einen ca 12 km entfernten Parkplatz eines Supermarktes, angeblich um dort ihre selbstmitgebrachte Jause einzunehmen. Auf der Rückfahrt zurück zur Arbeitsstätte hatte sie einen Autounfall.

Kein Arbeitsunfall laut Erst- und Berufungsgericht

Von der beklagten Partei wurde der Autounfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die Fahrt zum Supermarkt nicht in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stand und außerdem der zurückgelegte Weg (ca. 12 km) nicht der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse, wie zB Nahrungsaufnahme gedient hat. Der Unfallort sei auch nicht in der Nähe der Arbeitsstätte gelegen.

Auch das Erstgericht und das Berufungsgericht vertraten aus bereits oben genannten Gründen die Meinung, dass der Autounfall kein Arbeitsunfall war. Genauer ausgeführt, meinte das Berufungsgericht: Der Unfall der Klägerin sei weder nach § 175 Abs 1 ASVG noch nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ein Arbeitsunfall gewesen, habe die Klägerin doch weder einen Betriebsweg noch einen Arbeitsweg zurückgelegt. Außerdem liegt auch kein Wegunfall nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG vor, weil das Tatbestandsmerkmal „in der Nähe ihrer Arbeitsstätte“ nicht erfüllt ist.

Entscheidung des OGH

Auch der OGH meint hierzu: Ein Arbeitsunfall der Klägerin ist nur zu bejahen, wenn der Sachverhalt den Tatbestand des Wegunfalls nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG erfüllt ist. Unternimmt der Versicherte den Weg zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Nahrungsaufnahme, Verrichtung der Notdurft) nicht zu seiner Wohnung, sondern zu einem anderen Ort, so ist er auf dem Hin- und auf dem Rückweg nur dann geschützt, wenn der Ort in der Nähe der Arbeitsstätte liegt.

Welcher Ort noch „in der Nähe“ liegt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Jedoch erlaubt die Einschränkung „in der Nähe“ den Schluss, dass der Ort im Allgemeinen auch zu Fuß von der Arbeitsstätte aus während der Mittagspause erreichbar sein sollte.

Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Klägerin ihre Mittagspausen regelmäßig so verbringt, dass sie Supermärkte besucht und dort manchmal auch einkauft. Am Unfalltag verbrachte sie ihre Mittagspause auf dem 12 km von der Arbeitsstätte entfernten Parkplatz eines Supermarkts, ohne einzukaufen. Angeblich konsumierte sie am Parkplatz ihre von daheim mitgebrachte Jause, was jedoch nicht festgestellt werden konnte. So war laut OGH das Aufsuchen dieses weit entfernten Ortes nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme bestimmt, sondern vielmehr allein durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Zeitvertreibs in der Arbeitspause geprägt.

Somit war es richtig von den Vorinstanzen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu verneinen und das Klagebegehren abzuweisen.

OGH vom 19.03.2013, 10 ObS 169/12v

Weitere Infos

Weitere Infos sowie ein Muster zum Thema Arbeitsunfall finden Sie auf dem Portal www.weka.at/arbeitsrecht unter:

Fachbeitrag Arbeitsunfall

Muster Arbeitsunfall – Meldung an die AUVA