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WEKA (epu) | News | 06.10.2017

Berechnung der Abfertigung (alt) beim Wechsel auf Teilzeitbeschäftigung

Welche Entgelthöhe ist als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehen, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft weniger verdient? Mit dieser Frage beschäftigte sich neulich der OGH in einer aktuellen Entscheidung.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer musste aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seine Arbeitstätigkeit auf lediglich 15 Wochenstunden reduzieren. Als es daraufhin um die Höhe der ihm gebührenden Abfertigung ging, stellte sich die Frage, ob diese aufgrund der in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses reduzierten Arbeitszeit nun ebenfalls geringer ausfallen sollte.

Vielfaches des letzten Monatsentgelts

Die Höhe der Abfertigung (alt) hängt gem § 23 Abs 1 AngG von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und beträgt ein bestimmtes Vielfaches des Entgelts, das dem Angestellten im letzten Dienstmonat gebührt hat.

Durchschnittsberechnung bei Entgeltschwankungen

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass Schwankungen der Entgelthöhe im letzten Jahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses – unabhängig davon, ob sie durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte verursacht wurden – in die Berechnung einzubeziehen sind. Liegen solche vor, so dient ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage für die Abfertigung. Eine solche Durchschnittsberechnung ist aber nur dann anzustellen, wenn die Leistung des Arbeitgebers für den letzten Monat (noch) gebührt, während bei einer dauerhaften Entgeltveränderung die Berechnung der Abfertigung nach dem zuletzt bezogenen Entgelt vorzunehmen ist.

Abstellen auf frühere Vollzeit nur in Sonderfällen

Eine solche dauerhafte Entgeltveränderung liegt auch bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt vor.
 Der OGH bezieht sich in der vorliegenden Entscheidung auf den vergleichbaren Sachverhalt zu 9 ObA 6/05f: Auch in diesem Fall war ua aus gesundheitlichen Gründen eine Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen und höchstgerichtlich entschieden worden, dass diese zur Berechnung der Abfertigung nach dem zuletzt bezogenen Entgelt führte. Dieser Grundsatz gelte immer, wenn die Reduktion auf Dauer beabsichtigt sei und keine Umgehungsstrategie vorliege. Nur in bestimmten Fällen sei gesetzlich, zB nach § 23 Abs 8 AngG, eine Berücksichtigung der früheren Vollarbeitsverpflichtung trotz Herabsenkung des Arbeitsumfangs vorgesehen oder ein Durchschnitt zu bilden. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege demnach nicht vor und eine Generalisierung dieser Sonderregelungen widerspräche dem gesetzgeberischen Willen.

OGH 25.07.2017, 9 ObA 27/17m

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