Dokument-ID: 344253

WEKA (bli) | News | 11.01.2012

Berechnung der Dienstnehmeranzahl gemäß § 4 Behinderteneinstellungsgesetz

Grundsätzlich sind Personen, die bei der Sozialversicherung gemeldet sind, nur dann in die Berechnung der Ausgleichstaxe einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt sind.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde einer Rechtsanwaltssozietät (GmbH) gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben, weil sie angeblich die Pflichtzahl von 25 Dienstnehmer überschritten hatte, ohne dabei einen begünstigen Behinderten zu beschäftigten. Als Grundlage für die Berechnung wurde dabei von der Behörde die Gesamtzahl der beschäftigten Dienstnehmer herangezogen, die jeweils zum Monatsersten zur Pflichtversicherung beim SV-Träger gemeldet waren.

Entscheidung des VwGH

Laut VwGH sind nur solche Personen für die Berechnung der Ausgleichstaxe heranzuziehen, die als Dienstnehmer gem § 4 Abs 1 BEinstG gelten. Es reicht also nicht aus, die von der Gebietskrankenkasse auf dem Dienstnehmerkonto angeführten Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zugrunde zu legen. Denn die sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG beschäftigt sind.

Dem war im vorliegenden Fall nicht so, da es sich bei 12 der in die Berechnung der Ausgleichstaxe miteinbezogenen Personen um Partneranwälte handelte. Diese waren nicht nur weisungsfrei und allein vertretungsbefugt, sondern auch jeder für sich allein zur Geschäftsführung berechtigt. Deshalb ist die Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG (Persönliche Abhängigkeit) für diese nicht gegeben.

Somit hätten die Partneranwälte nicht in die Berechnung der Ausgleichstaxe als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 BEinsG miteinbezogen werden dürfen. Die Annahme, dass die GmbH in einem Kalenderjahr mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt habe, ist somit unzutreffend. Der angefochtene Bescheid wurde deshalb vom VwGH aufgehoben.

VwGH vom 30.09.3011, 2007/11/0128

Fachinfo zum Thema finden Sie auf www.weka.at/arbeitsrecht:

Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung (Pflichtzahl, Ausgleichstaxe)