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WEKA (bli) | News | 14.02.2012

Beschimpfung als „Neger“ – Diskriminierung des Arbeitnehmers?

Das OLG Linz entschied kürzlich, dass die nur zur Beschwichtigung einer Situation getätigte Äußerung des Arbeitgebers, „Neger“ sei kein Schimpfwort, keine Diskriminierung iSd § 21 Abs 1 Z 1 GlBG darstellt.

Beschimpfung als „Neger“ unter Kollegen

Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung einen schwarzafrikanischen Arbeitskollegen als „Neger“ beschimpft. Sein genauer Wortlaut war dabei „Du Neger, du bist zum Putzen da, du hast mir nichts zu sagen“.

Reaktion des Arbeitgebers

Der Geschäftsführer hat dies kurz darauf durch einen anderen Arbeitnehmer mitbekommen und den Arbeitnehmer, der die Beschimpfung geäußert hat, im Beisein des beschimpften Kollegen zurechtgewiesen. Weiters führte er im Anschluss ein Vier-Augen-Gespräch mit dem Arbeitnehmer, in dem er von ihm verlangte, sich beim schwarzafrikanischen Kollegen zu entschuldigen.

Auch mit dem beschimpften Kollegen hat der Geschäftsführer erneut das Gespräch gesucht und wollte die Wogen glätten. Dabei hat er die Aussage des anderen Arbeitnehmers beschwichtigt, indem er den schwarzafrikanischen Arbeitnehmer gegenüber äußerte, dass in Österreich „Neger“ im Grunde kein Schimpfwort sei.

Schwarzafrikanischer Arbeitnehmer klagt wegen Diskriminierung

Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Klage ein und forderte Schadenersatz nach dem GlBG, denn bei der beschwichtigenden Äußerung des Geschäftsführers handle es sich um eine aktive verbale Belästigung iSd § 21 Abs 1 Z 1 GlBG.

OLG Linz sagt „Nein“ zur Diskriminierung

Ob aufgrund der Äußerung des Geschäftsführers, dass „in Österreich das Wort ‚Neger‘ nicht als Schimpfwort gelte“ eine aktive Belästigung (Diskriminierung) vorliegt, ist immer nach dem Umständen des Einzelfalls zu prüfen. In diesem Fall besteht laut OLG Linz kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß GlBG, denn der Geschäftsführer hat das Verhalten des Arbeitnehmers, der den schwarzafrikanischen Kollegen beschimpft hat, keineswegs gebilligt, im Gegenteil er hat ihn vor dessen Augen zurechtgewiesen und verlangt, dass er sich entschuldige.

Der Geschäftsführer wollte also für die Beruhigung der Lage sorgen, was laut OLG Linz eine angemessene Reaktion für einen Arbeitgeber (Geschäftsführer) darstellt. Deshalb suchte er auch erneut das Gespräch mit dem schwarzafrikanischen Arbeitnehmer, wobei das Gericht die Wortwahl des Geschäftsführers als unglücklich einstuft. Denn die Aussage, dass das Wort „Neger“ in Österreich nicht als Schimpfwort gelte, könne losgelöst von den konkreten Umständen durchaus als Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit angesehen werden. In diesem Fall wollte der Geschäftsführer jedoch, auch im Interesse des Klägers (schwarzafrikanischen Arbeitnehmers), einen Ausgleich zwischen den Betroffenen herstellen und den Streit schlichten.

Dieser Umstand schließt trotz verfänglicher Wortwahl eine aktive Diskriminierung (Belästigung) des Arbeitnehmers im Sinne des § 17 und 21 Abs 1 Z 1 GlBG aus!

OLG Linz vom 23. Nov. 2011, 12 Ra 79/11s