Dokument-ID: 893069

WEKA (epu) | News | 31.01.2017

Besteht ein Entgeltanspruch für den Entzug des Dienstwagens nach einer rechtsunwirksamen Entlassung?

Als eine fristlose Entlassung für unwirksam erklärt wurde, stellte sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Arbeitgeberin danach Geldersatz für die Privatnutzung eines Dienstwagens leisten muss.

Sachverhalt

Ein Angestellter wurde fristlos entlassen und ihm im Zuge dessen der Dienstwagen entzogen, den er bis dahin auch privat hatte nutzen dürfen – in Folge wurde die Entlassung jedoch gerichtlich für rechtsunwirksam erklärt. Nunmehr forderte er Ersatz für den Entzug des Fahrzeugs, dessen Nutzung einen wesentlichen Entgeltbestandteil dargestellt habe.

Weiter Entgeltbegriff

Der Begriff „Entgelt“ umfasst im Arbeitsrecht jede vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erbrachte Leistung, insofern auch sämtliche Naturalleistungen. Ist die Inanspruchnahme von Naturalleistungen, wie etwa die Privatnutzung eines Dienstwagens, nicht möglich, gebührt in diesem Fall ein Geldersatz, der ebenfalls zum Entgelt zu zählen ist. Für das Ausmaß eines solchen Ersatzes ist dabei der Vorteil als Maßstab heranzuziehen, den der Dienstnehmer grundsätzlich durch die Naturalleistung erhält.

Richtlinie für die Bewertung der Privatnutzung

Die amtlichen Sachbezugswerte stellen hierbei zwar brauchbare Richtlinien für eine Privatnutzung von Dienstfahrzeugen dar, an sich sind Naturalbezüge jedoch mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Dieser ist daher maßgeblich, wenn er von der nach der Sachbezugswerteverordnung vorzunehmenden fiskalischen Bewertung erheblich abweicht.

Der Kläger zog zur Bewertung der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens das amtliche Kilometergeld statt der Sachbezugswerteverordnung heran, da die fiskalische Bewertung seiner Annahme nach erheblich vom tatsächlichen Wert abweiche. Das amtliche Kilometergeld soll seinem Zweck nach alle mit der Anschaffung und Erhaltung eines Pkw verbundenen Kosten (wie etwa Wertverlust und Treibstoff) angemessen abdecken und stellt somit eine angemessene Berechnungshilfe für den Geldersatz der entzogenen Privatnutzungsmöglichkeit dar, da es am ehesten den Kosten entspricht, die bei Nutzung eines eigenen Privatautos entstehen würden.

Umfang des Geldersatzes richtet sich nach Vereinbarung

In welchem Umfang aber der Anspruch auf Geldersatz zusteht, ist vom Anspruch des Arbeitnehmers auf Naturalleistung abhängig, der sich wiederum nach der jeweils getroffenen Vereinbarung richtet. In Ermangelung einer privatautonom getroffenen Festlegung eines bestimmten Nutzungsumfangs sind die betriebliche Übung bzw die zwischen den Parteien einvernehmlich gelebte Übung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall hatten die Vorinstanzen sich jedoch nicht nach der tatsächlichen Nutzung vor Entzug des Dienstwagens gerichtet, die dementsprechend maßgeblich gewesen wäre, sondern nach der Fahrleistung nach dem Entzug. Zur Nutzung des Dienstwagens vor diesem Ereignis waren vom Erstgericht in diesem Fall keine Feststellungen getroffen worden und das Verfahren somit ergänzungsbedürftig.

Ausmaß von Privatfahrten nach Entzug irrelevant

Der OGH hielt weiters fest, dass es aufgrund der Einordnung des Geldersatzes als Entgeltbestandteil nicht von Bedeutung ist, wie und in welchem Umfang nach Entzug des Dienstwagens Privatfahrten des Angestellten tatsächlich stattfanden und damit auch, ob er sich unentgeltlich behelfen konnte oder sich ein eigenes Fahrzeug beschaffte.

Anders als vom Kläger für einen Teil des fraglichen Zeitraums angestrebt, ist im Übrigen aber ein fiktiver Mietaufwand ebenso wenig zu ersetzen wie die Kosten des tatsächlich vom Kläger angeschafften Fahrzeuges, da der Entzug nicht ein in seinem Vermögen stehendes Fahrzeug betraf, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit. Mietwagenkosten kann der Kläger nicht als Berechnungsmethode für das ihm zustehende Entgelt heranziehen, weil ein Mietentgelt nicht dem entspricht, was sich der Kläger durch die Nutzungsmöglichkeit erspart hat. So bliebe der Aspekt des Umfangs der tatsächlichen Privatnutzung sowie der jedenfalls teilweise Einsatz des Dienstwagens auch für berufliche Fahrten außer Acht, weshalb der Kläger dadurch einen höheren Wert als den der Privatnutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens erhielte.

OGH 29.11.2016, 9 ObA 25/16s

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