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WEKA (epu) | News | 07.12.2016

Bildungskarenz: Verlust des Weiterbildungsgeldes bei nicht erbrachtem Erfolgsnachweis bei Ausbildungswechsel?

Muss trotz Wechsels auf eine andere Ausbildung während des Studienhalbjahres für den bereits vergangenen Teil des Semesters – bei sonstigem Verlust des Weiterbildungsgeldanspruchs – ein Erfolgsnachweis erbracht werden?

Sachverhalt

Eine Ärztin beantragte für die Dauer einer Bildungskarenz die Gewährung von Weiterbildungsgeld, welches ihr auch (zunächst) für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2014 zuerkannt wurde. Da sie sich an der Universität inskribiert hatte, wurde sie darüber informiert, dass sie bei dieser Form der Weiterbildung nach sechs Monaten einen Beleg über acht ECTS-Punkte vorzuweisen habe, um Weiterbildungsgeld über den 30. November hinaus beziehen zu können.

Am 10. Dezember teilte die Spitalsärztin jedoch mit, dass sie diesen Nachweis nicht erbringen könne, weil erstens die Universität von Juli bis September geschlossen und ihr ein Erwerb von ETCS-Punkten daher in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei und zweitens die Prüfungen der von ihr ab Oktober besuchten Lehrveranstaltungen (für die sie dann ECTS-Punkte erhalten hätte) erst am Semesterende stattfänden. Sie habe aber Anfang November eine Ausbildung am Wirtschaftsförderungsinstitut begonnen, die den vom Gesetz für die Gewährung von Weiterbildungsgeld geforderten Lernaufwand aufweise, daher sei sie zu keinen Prüfungen mehr angetreten.

Daraufhin wurde wegen Verletzung der Obliegenheit, für die vergangenen sechs Monate Erfolgsnachweise zu erbringen, das Weiterbildungsgeld ab dem 1. Dezember 2014 eingestellt.

Verhältnismäßiger Erfolgsnachweis erforderlich

Gem § 26 Abs 1 ist für den Bezug von Weiterbildungsgeld der Nachweis einer „im Wesentlichen“ der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme erforderlich. Handelt es sich bei der Weiterbildung um ein Studium, muss (unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung/des Studiums) nach jeweils sechs Monaten ein Erfolgsnachweis von Prüfungen über vier Semesterwochenstunden bzw acht ECTS-Punkte oder eine anderweitige Bestätigung erbracht werden.

Diese Obliegenheit ist auch zu erfüllen, wenn nicht auf ein anderes Studium, sondern zu einer anderen Ausbildung gewechselt wird, wäre doch ansonsten ein Missbrauch der Weiterbildungsgeldgewährung – zu dessen Verhinderung die Nachweisobliegenheit nach den Gesetzesmaterialien gerade geschaffen wurde – nur allzu leicht möglich. Der Nachweis eines Erfolges muss aber nur aliquot für den Zeitraum, in dem tatsächlich ein Studium betrieben wurde, erfolgen. Entfällt ein gewisser Teil der ersten sechs Monate, muss ergo auch nur über den Rest ein verhältnismäßiger Nachweis vorgelegt werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Fazit: Verletzung der Nachweisobliegenheit

Für den Zeitraum vor Beginn des Kurses beim Wirtschaftsförderungsinstitut, in dem die Ärztin ihr Studium betrieb (vom 1. Juni bis zum 7. November), hätte sie einen aliquoten Nachweis im Umfang von zumindest dreieinhalb Semesterwochenstunden bzw sieben ECTS-Punkte oder einen sonstigen geeigneten Erfolgsnachweis erbringen müssen. Ebenso hatte sie die Teilnahme am nachfolgenden Kurs zu belegen. Da nur Letzteres erfolgt ist, liegt eine Verletzung ihrer Nachweisobliegenheit und damit für den möglichen weiteren Bezugsraum über den 30. November 2014 hinaus kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld vor. Der Nachweis der späteren Kursteilnahme deckt nicht auch den Zeitraum des Studiums ab, da die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG der Dauer der Bildungskarenz entsprechen muss. Eine Abweichung ist nur in Ausnahmefällen zu tolerieren, in denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum betroffen ist.

Auch Nachsicht wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses wegen der Schließung der Universität von Juli bis September sowie des Stattfindens der Prüfungen erst am Semesterende war im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, weil hierauf bei der Vereinbarung der Bildungskarenz bereits Bedacht genommen hätte werden können.

Die Ärztin musste somit auf Weiterbildungsgeld über November hinaus verzichten.

VwGH Ra 2015/08/0210, 14.09.2016

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