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Dokument-ID: 1012472
WEKA (aga) | News | 09.11.2018
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Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies erforderlich ist (Art 5 Abs 1 lit e DSGVO). Wird ein Bewerber abgelehnt, so erscheint eine 6-monatige Aufbewahrung als sinnvoll, da Ansprüche gem § 29 GlBG binnen 6 Monaten ab Ablehnung gerichtlich geltend zu machen sind. Um einen potenziellen Klageweg einzuberechnen, ist auch eine 7-monatige Aufbewahrungsfrist ab Bewerbungseingang angemessen und nicht unverhältnismäßig lange (DSB-D123.085/0003-DSB/2018; 27.08.2018).