Dokument-ID: 1013323

Lukas Disarò | News | 03.12.2018

Der leitende Angestellte nach dem neuen Arbeitszeitgesetz

Rechtsanwalt Mag. Disaro, Referent der WEKA-Akademie, erläutert in diesem Beitrag, welche gesetzlichen Änderungen sich in Bezug auf leitende Angestellte im AZG und ARG ergeben haben.

Die viel diskutierten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes traten mit 01.09.2018 in Kraft. Zentraler Diskussionspunkt war – und ist immer noch – die Verlängerung der täglichen Höchstgrenze von zehn auf zwölf Stunden pro Tag und von 50 auf 60 Stunden pro Woche. Geändert hat sich aber auch der Geltungsbereich von Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz.

Der neue Geltungsbereich des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes

Bislang waren vom Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz (AZG und ARG) die leitenden Angestellten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen waren, ausgenommen. Unter „maßgebliche Führungsaufgaben“ versteht man, wenn der betroffene Angestellte Vorgesetztenfunktion ausübt oder über wesentliche Dispositionsbefugnisse verfügt, also wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Nicht aber ausschlaggebend ist hier die Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme oder Kündigung von anderen Mitarbeitern. Unter dem Wort „selbstverantwortlich“ versteht man, wenn der jeweilige Angestellte nicht an Detailweisungen gebunden und keiner laufenden Kontrolle unterworfen ist.

Was versteht man unter leitenden Angestellten nach dem bisherigen AZG und ARG?

Beispiele für solche leitenden Angestellten sind:

  • Arbeitnehmer, der für die Budgeterstellung und den gesamten internen Bereich eines Unternehmens zuständig ist, Vorgesetzter von 13 Mitarbeitern ist und Prokuristentätigkeit wahrnimmt;
  • Arbeitnehmer, der unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt ist und Dispositionsbefugnis bezüglich der Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen und Einfluss auf wesentliche Marketingmaßnahmen und Preisgestaltung hat
  • Nicht aber: ein Leiter einer Filiale, wenn das Unternehmen insgesamt über 158 Filialen verfügt und der Einfluss des Filialleiters auf Bestand und Entwicklung des Unternehmens nur von marginaler Bedeutung ist.

Nicht entscheidend für die Einteilung ist daher, ob sie Dienstverhältnisse anderer Mitarbeiter begründen oder beenden dürfen.

Leitende Angestellte nach dem AZG und ARG dürfen auch nicht mit leitenden Angestellten des Arbeitsverfassungsrechts (ArbVG) verwechselt werden. Auch im ArbVG findet sich der Begriff der leitenden Angestellten. Diesen leitenden Angestellten steht maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zu. Dieser Bereich der leitenden Angestellten nach dem ArbVG ist somit enger zu ziehen als der von AZG und ARG.

Leitende Angestellte nach dem neuen AZG und ARG

Nun kommen auch noch leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer hinzu, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit (a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder (b) von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Dies schließt sohin ab 01.09.2018 die so genannte 3. Führungsebene vom Geltungsbereich des AZG und ARG aus und es sind daher diese gesetzlichen Regelungen auf die betroffenen Arbeitnehmer nicht anwendbar.

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, dürfen aber auch diese Arbeitnehmer nicht „unendlich“ lange arbeiten, sondern ist auch bei diesen Mitarbeitern deren Gesundheit zu beachten.

Zu bedenken ist dieser Anwendungsbereich bei der Erstellung von Dienstverträgen und Arbeitszeitmodellen, wie beispielsweise einer Gleitzeitvereinbarung.

Was allerdings unter der 3. Führungsebene der Gesetzgeber genau versteht, wird wohl von Unternehmen zu Unternehmen einzeln zu betrachten sein und kann zumindest momentan noch nicht genau gesagt werden. Hier bleibt die Rechtsprechung der Gerichte abzuwarten.

Über den Autor

Mag. Lukas Disarò studierte Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck. Seine Stationen als Rechtsanwaltsanwärter waren in diversen renommierten Wiener Wirtschaftskanzleien – unter anderem bei der Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in der er sich auf Arbeitsrecht spezialisierte. Nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung war er als Rechtsanwaltsanwärter und später als Rechtsanwalt bei der Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH – ebenfalls im Bereich Arbeitsrecht tätig. Danach war er selbstständiger Rechtsanwalt, Northcote.Recht. Derzeit ist er als Rechtsanwalt bei Duy Rechtsanwalt GmbH tätig.

Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Erstellung von Dienstverträgen, im Betriebsverfassungsrecht sowie der Digitalisierung und der Beratung von Start-Ups. Zudem ist er regelmäßiger Vortragender im Arbeitsrecht und zum Mitarbeiterdatenschutz und Autor in diesen Bereichen.

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