07.01.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1080628

Dienstfreistellung für COVID-19-Risikogruppen: Auch für Schwangere gültig?

Andreas Gerhartl - WEKA (red)

Die Freistellung von COVID-19-Risikogruppen wurde erneut verlängert. Wie lang gilt sie und welche neuen Regelungen sind durch eine neue Novelle des Mutterschutzgesetzes für Schwangere in Kraft?

Risikogruppen

Gemäß § 735 ASVG hat der Dachverband einen Arbeitnehmer über seine Zuordnung zu einer Covid-19-Risikogruppe zu informieren. Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest darüber auszustellen. Legt der Betroffene dem Arbeitgeber dieses Risikoattest vor, hat er Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, sofern weder Homeoffice möglich ist noch die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung so gestaltet werden können, dass eine Gefährdung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Die Freistellung kann derzeit bis längstens 31.03.2021 dauern. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den freigestellten Arbeitnehmer zu leistenden Entgelts inklusive Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge.

Schwangere

Durch eine Novelle des Mutterschutzgesetzes (BGBl I Nr 160/2020) gibt es nun in bestimmten Fällen auch eine COVID-19-Sonderfreistellung für Schwangere. Werdende Mütter dürfen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche nicht mit Arbeiten, bei denen ein (nicht bloß fallweiser) physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, beschäftigt werden (dies gilt bis zum Beginn des gesetzlichen oder eines individuellen Beschäftigungsverbotes). Hautkontakt ist dabei keine Voraussetzung. Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, die Beschäftigungsbedingungen anzupassen (zB Homeoffice, Änderung der Arbeitsbedingungen, Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz). Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung bei Entgeltzahlung.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage sowie der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Steuern und Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge etc). Der Erstattungsantrag ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Die Regelung gilt bis 31.03.2021. Für Freistellungen, die bis 31.03.2021 begonnen haben, gilt sie aber auch über dieses Datum hinaus (bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes).

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