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WEKA (bli) | News | 10.06.2013

Dienstverhinderung wegen Hochwasser

Das Zuspätkommen bzw. Fernbleiben wegen Hochwassers stellt in der Regel einen Dienstverhinderungsgrund ohne eigenes Verschulden dar. Arbeitnehmer müssen jedoch alle für sie zumutbaren Vorkehrungen treffen, um dennoch zur Arbeit zu erscheinen.

Was müssen Arbeitnehmer tun?

Im Falle einer Dienstverhinderung muss der Arbeitnehmer folgende Maßnahmen setzen:

  • Früheres Aufbrechen zum Arbeitsort: zB wenn durch Hochwasser, starken Regen etc ein Stau oder Verkehrsbehinderungen auf den Straßen oder Ausfälle von öffentlichen Verkehrsmitteln vermutet werden können
  • Verwenden des eigenen PKWs anstatt öffentlicher Verkehrsmittel: zB wenn mit Zugausfällen zu rechnen ist
  • Zu Fuß gehen einer bestimmten Strecke
  • Umgehende Meldung des Fernbleibens oder der Verspätung: Der Arbeitgeber muss umgehend darüber informiert werden, zB telefonisch.

Arbeitnehmer müssen sich keinen Urlaub nehmen, da das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund von ungünstigen Wetterverhältnissen ein sog Dienstverhinderungsgrund darstellt.

Fernbleiben bzw Verspätung ein Entlassungsgrund?

Prinzipiell ist eine Entlassung bei Fernbleiben bzw Verspätung wegen Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht in der Arbeit zu erscheinen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ähnliches gilt bei der Frage, ob Arbeitnehmer fernbleiben dürfen, um ihr Eigentum (z. B. Haus) vor Hochwasser etc zu schützen. Auch hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt oder nicht.

Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle kann jedoch durchaus zu einer gerechtfertigten Entlassung führen.

Entgeltfortzahlung bei Fernbleiben

Prinzipiell sind in nahezu allen Kollektivverträgen unter dem Titel „Freizeit/Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung“ persönliche Dienstverhinderungsgründe und die dafür gebührende Freizeit angeführt. Bei Angestellten können jedoch auch weitere, nicht im Kollektivvertrag angeführte Gründe, in Betracht kommen.

Angestellte haben gemäß § 8 Abs 3 AngG während einer verhältnismäßig kurzen Zeit einen Entgeltanspruch

  • bei Fernbleiben aus wichtigen persönlichen Gründen oder
  • bei Fernbleiben ohne eigenes Verschulden (hier fallen Naturkatastrophen rein).

Unter „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit“ ist die Dauer bis zu einer Woche pro Dienstverhinderungsgrund zu verstehen, im Einzelfall kann jedoch eine längere Dauer als angemessen beurteilt werden.

Bei Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Angestellten obliegt es bei konkreten Einzelfällen dem Arbeits- und Sozialgericht zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der Dienstverhinderung hat.

Arbeiter: Bei den Arbeiterkollektivverträgen ist darauf zu achten, ob die unter dem Titel „Freizeit/Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung“ angeführten Verhinderungsgründe beispielhaft (demonstrativ) oder abschließend (taxativ) aufgezählt sind. Die beispielhafte Aufzählung bedeutet, dass im Einzelfall auch andere weitere Dienstverhinderungsgründe möglich sind, wobei mit der abschließenden Aufzählung weitere Gründe, als die im Kollektivvertrag angegebenen, nicht infrage kommen können. Das bedeutet Arbeiter haben nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Achtung:

Bei elementarsten Ereignissen wie Lawinenabgang, Hochwasser, also einer elementaren Katastrophe, die nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit betrifft, entfällt grundsätzlich die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Detailinformationen zum Thema Dienstverhinderung finden Sie auf www.weka.at/arbeitsrecht:

Fachbeitrag Persönliche Dienstverhinderungsgründe