Dokument-ID: 884057

WEKA (bli) | News | 12.02.2018

Dienstverhinderungsgrund Schneechaos

Bei Glatteis oder Schneechaos kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheinen. Kann in solchen Fällen aus bestimmten Gründen sogar eine Entlassung drohen?

Wenn Arbeitnehmer aus bestimmten persönlichen Gründen oder aus Gründen, die sie selbst nicht beeinflussen können, verspätet oder gar nicht in der Arbeit erscheinen, dann liegt eine so genannte Dienstverhinderung vor.

Was müssen Arbeitnehmer tun?

Im Falle einer Dienstverhinderung muss der Arbeitnehmer folgende Maßnahmen setzen:

  • Früheres Aufbrechen zum Arbeitsort: zB wenn durch starkes Schneetreiben ein Stau oder Verkehrsbehinderungen auf den Straßen vermutet werden können
  • Verwenden des eigenen PKWs anstatt öffentlicher Verkehrsmittel: zB wenn mit Zugausfällen zu rechnen ist
  • Zu Fuß gehen einer bestimmten Strecke
  • Umgehende Meldung des Fernbleibens oder der Verspätung: Der Arbeitgeber muss umgehend darüber informiert werden, zB telefonisch.

Arbeitnehmer müssen sich keinen Urlaubs nehmen, da beim Fernbleiben von der Arbeit aufgrund von ungünstigen Wetterverhältnissen ein sog Dienstverhinderungsgrund vorliegt.

Dienstverhinderung – Entgelt

Prinzipiell behalten Arbeitnehmer bei Dienstverhinderungen den Anspruch auf Entgelt bei Fernbleiben aus wichtigen persönlichen Gründen (z. B. Hochzeit, Arztbesuch etc.), ohne eigenes Verschulden (z. B. Schneechaos) und während einer verhältnismäßig kurzen Zeit.

Unter „einer verhältnismäßig kurzen Zeit“ ist die Dauer bis zu einer Woche pro Dienstverhinderungsgrund zu verstehen, im Einzelfall kann jedoch eine längere Dauer als angemessen beurteilt werden.

Keine Entgeltfortzahlung bei sog Elementarereignissen

Bei Elementarereignissen, dh bei einem eine Dienstverhinderung auslösenden Ereignis, das so umfassend ist, dass nicht nur einzelne Dienstnehmer, sondern die Allgemeinheit betroffen ist, gebührt in der Regel keine Entgeltfortzahlung von Seiten des Arbeitgebers. Darunter fallen beispielsweise Naturkatastrophen wie Lawinenabgang oder Hochwasser. Bei solchen Ausnahmezuständen, die sich der üblichen zivil- bzw arbeitsrechtlichen Beurteilung und Risikoverteilung entziehen, kommt § 1447 ABGB zur Anwendung. Darin heißt es, dass ein „anderer Zufall“ die gegenseitigen Verbindlichkeiten aufhebt. Dies führt zum Entfall der Entgeltzahlung.

Dienstverhinderung wegen Schneechaos

Das Zuspätkommen bzw Fernbleiben wegen Schneechaos stellt in der Regel einen Dienstverhinderungsgrund ohne eigenes Verschulden dar. Prinzipiell haben Arbeitnehmer in solch einem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie alle für sie zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um rechtzeitig in der Arbeit zu erscheinen.

Fernbleiben bwz Verspätung ein Entlassungsgrund?

Prinzipiell ist eine Entlassung bei Fernbleiben bzw Verspätung aufgrund von Schneechaos nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht in der Arbeit zu erscheinen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden.Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle kann jedoch durchaus zu einer gerechtfertigten Entlassung führen.

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