Dokument-ID: 761125

WEKA (mpe) | News | 15.06.2015

Diskriminierende Regelung zum Vorrückungsstichtag bezüglich Vordienstzeiten

Die Regelung des § 53a Abs 1 des Bundesbahngesetzes zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Berechnung des Vorrückungsstichtages begründet laut OGH und EuGH weiterhin eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters.

Sachverhalt

Der Kläger hat im Februar 1990 sein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der ÖBB aufgenommen. Nach den anzuwendenden Dienstvorschriften errechnete die Beklagte unter Einbeziehung der vom Kläger ab Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Vordienstzeiten einen Vorrückungsstichtag mit 21.05.1986. Nach der neuen Bestimmung des § 53a Abs 1 des Bundesbahngesetzes (BB-G) ist die Vordienstzeit vor Beendigung des 18. Lebensjahres (nach dem 30.06. ab Beendigung der allgemeinen Schulpflicht von neun Schuljahren) ebenfalls zu berücksichtigen und es ergibt sich der neue Vorrückungsstichtag des 22.06.1985.

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 3.963,75 brutto Verdienstentgang aufgrund der unrichtigen Einstufung in das Gehaltsschema im Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2012.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren über Berufung des Klägers statt.

Alte Regelung bleibt weiterhin gültig

Aufgrund der Revision legte der Oberste Gerichtshof mehrere Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Mit der Beantwortung durch den EuGH steht fest, dass die Verlängerung des Vorrückungszeitraums nach § 53a Abs 2 Z 1 BB-G nur die vom früheren System benachteiligte Gruppe der Bediensteten betrifft, die ihre Berufserfahrung (ganz oder teilweise) vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben. Diese Bestimmung führt dazu, dass die vom früheren System benachteiligten Bediensteten und die von diesem System begünstigten Bediensteten in Bezug auf ihre Einstufung in das Gehaltsschema und das entsprechende Gehalt weiterhin unterschiedlich behandelt werden. Diese Regelung begründet weiterhin eine nicht gerechtfertigte, unmittelbar auf dem Alter beruhende, Ungleichbehandlung.

Da (solange) kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters eingeführt wurde, bleibt das für die vom früheren System begünstigten Bediensteten geltende System das einzig gültige Bezugssystem auch für die benachteiligte Gruppe.

Zur Verjährung wird noch ausgeführt, dass sich der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-88/08, Hütter, auf den Beginn der Verjährungsfrist nicht auswirkt.

Im Ergebnis bejaht der OGH somit das Zahlungsbegehren des Klägers.

OGH 26.02.2015, 8 ObA 11/15y