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Dokument-ID: 391830

WEKA (bli) | News | 19.04.2012

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Berechnung der Ausgleichstaxe?

Eine aktuelle VwGH-Entscheidung zeigt, dass auch teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei der Berechnung der Pflichtzahl gemäß Behinderteneinstellungsgesetz zu berücksichtigen sind. Liegt deshalb eine Diskriminierung vor?

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich um eine mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten handle, wenn bei der Festsetzung der Pflichtzahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten und somit bei der Festsetzung der Ausgleichstaxe nicht das Beschäftigungsausmaß der Beschäftigten berücksichtigt werde.
Laut Beschwerdeführerin seien die Teilzeitbeschäftigten nur aliquot, also nach Ausmaß ihrer wöchentlichen Beschäftigungsdauer in Bezug auf die Ausgleichstaxe, zu berechnen.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?

Die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, wobei es sich überwiegend um Frauen handelt, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass es für den Arbeitgeber und dessen finanzielle Belastung durch die Ausgleichstaxe einen wesentlichen Unterschied mache, ob er die Ausgleichstaxe für jeweils 25 Dienstnehmer, die bloß teilzeitbeschäftigt seien, oder aber für jeweils 25 vollbeschäftigte Dienstnehmer entrichten müsse. Da die finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch die Ausgleichstaxe im Ergebnis geringer sei, wenn er ausschließlich vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer habe (der vom Arbeitgeber zu leistenden Ausgleichstaxe stünden dann möglichst viele geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer gegenüber), werde ein ökonomisch sinnvoll agierender Arbeitgeber möglichst wenig Teilzeitbeschäftigte einstellen.

VwGH erkennt keine Diskriminierung

Laut VwGH liegt keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vor, denn diese sind nicht nur bei der zu ermittelten Pflichtzahl gemäß § 1 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEeinstG) zu berücksichtigen, sondern ist es umgekehrt auch möglich begünstige Behinderte nur im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen. Eine mittelbare Diskriminierung oder Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten ist somit nicht erkennbar.

Teilzeitbeschäftigte sind voll zu berücksichtigen!

Daraus folgt: Bei der Ermittlung der Pflichtzahl sind auch Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen. Die Pflichtzahl (Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten) errechnet sich aus der Anzahl der Dienstnehmer dividiert durch 25. Das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmer ist irrelevant.

VwGH 2010/11/0109 21.02.2012