© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 919348

WEKA (epu) | News | 31.05.2017

„Doppelgleisigkeit“ des Kündigungsschutzes bei Anwendung des BEinstG auf Vertragsbedienstete?

In einem aktuellen Fall befasste sich der OGH mit der Frage, ob das Arbeits- und Sozialgericht Kündigungsgründe, die schon vom Behindertenausschuss geprüft wurden, einer neuerlichen materiellen Prüfung unterziehen darf.

Sachverhalt

Nach über drei Jahren entschied sich die Arbeitgeberin des Klägers – eines Vertragsbediensteten, der überdies dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs 1 BEinstG angehörte – das Dienstverhältnis ua aufgrund seiner zahlreichen Pflichtverletzungen aufzulösen. Die gemäß § 8 Abs 2 BEinstG erforderliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung lag mit der Begründung vor, dass die Weiterbeschäftigung der Arbeitgeberin nicht zumutbar sei. Der Kläger erhob zwar Beschwerde gegen den Bescheid, diese wurde jedoch vom BVwG abgewiesen; die dagegen von ihm erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH zurück.
 Als die Arbeitgeberin schließlich die Kündigung gemäß § 32 Abs 2 Z 1, 3 und 6 VBG unter Darlegung der Pflichtverstöße des Klägers aussprach, begehrte dieser die gerichtliche Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Seiner Ansicht nach lägen die behaupteten Kündigungsgründe nicht vor.

Besonderer Schutz begünstigter Behinderter

Gemäß § 8 Abs 2 BEinstG darf ein Dienstgeber erst dann die Kündigung eines begünstigten Behinderten aussprechen, wenn eine Zustimmung des Behindertenausschusses vorliegt. Durch diese entfällt das Kündigungsverbot des § 8 Abs 2 BEinstG und der Dienstgeber erhält konstitutiv seine privatrechtliche Befugnis zur Kündigung des Dienstverhältnisses zurück.
 § 8 Abs 4 BEinstG zählt demonstrativ Gründe der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber auf; nach lit c fallen darunter etwa die beharrliche Verletzung der Pflichten aus dem Dienstverhältnis sowie Gründe der Arbeitsdisziplin, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Doppelte Berücksichtigung gleichartiger Kündigungsgründe?

Grundsätzlich normiert § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG, dass gesetzliche Bestimmungen, die für die Beendigung des Dienstverhältnisses weitere Voraussetzungen vorsehen, unberührt bleiben. Das VBG gewährt Vertragsbediensteten insofern einen erhöhten Kündigungsschutz, als nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe zulässig ist. Nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG liegt einer dieser Gründe in der gröblichen Verletzung der Dienstpflicht durch den Vertragsbediensteten, sofern nicht die Entlassung möglich ist. Unklar war bisher das Verhältnis des besonderen Kündigungsschutzes nach dem BEinstG zu jenem nach dem VBG.

Im Fall des einem begünstigten Behinderten auch aufgrund eines Kollektivvertrags zustehenden Kündigungsschutzes wurde vom OGH zu 9 ObA 42/10g bereits entschieden, dass die Kündigungsgründe auch für den Fall, dass im Verfahren nach § 8 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits bejaht worden war, selbstständig zu prüfen sind.

Selbstständige Prüfung durch das ASG

Der OGH sprach aus, dass auch in Fällen wie dem hier vorliegenden (in denen der besondere Kündigungsschutz nicht auf einem Kollektivvertrag, sondern auf dem Gesetz beruht) die Kündigungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht selbstständig zu prüfen sind – auch wenn der Behindertenausschuss nach § 8 Abs 2 BEinstG einen gleichartigen Kündigungsgrund bereits bejaht und seiner Zustimmung zugrunde gelegt hat. Ausgeschlossen ist nur eine gerichtliche Nachprüfung der vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG. Der besondere Kündigungsschutz nach dem VBG wurde vom Gesetzgeber nicht in den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 5 Satz 2 BEinstG aufgenommen. Insofern ist er vom Wortlaut des § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG erfasst.

Übt der Dienstgeber seine – durch die Zustimmung des Behindertenausschusses zurückerhaltene – Kündigungsbefugnis aus und der Dienstnehmer ficht die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht an, so tritt erst damit das Kündigungsverfahren in die arbeitsgerichtliche Prüfung ein. Erst in dieser Phase ist (erstmals) der gesetzlich normierte Bestandschutz des VBG zu beachten. Diesbezüglich ist lediglich der Spruch über den Bescheidgegenstand, jedoch nicht die Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde für die Arbeits- und Sozialgerichte bindend.

OGH 28.02.2017, 9 ObA 3/17g