Dokument-ID: 625393

WEKA (bli) | News | 01.10.2013

Einarbeiten von Arbeitszeit – Termine 2013/2014

Sofern per Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung keine Ausweitung des Einarbeitungszeitraums vorgesehen ist, gelten für dieses Jahr folgendeTermine für den Beginn des Einarbeitens für Weihnachtsfeiertage und Co.

Definition

Unter Einarbeiten ist eine Umverteilung der Normalarbeitszeit zu verstehen, dh die in den Wochen des Einarbeitens geleisteten Arbeitsstunden gelten nicht als Überstunden, sondern sind lediglich verteilte Normalarbeitszeitstunden. Das Einarbeiten ist entweder durch eine Einzelvereinbarung mit den betreffenden DienstnehmerInnen festzulegen oder, wenn ein Betriebsrat besteht, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

Dauer

Gemäß § 4 Abs 3 AZG können so genannte „Fenstertage, also Werktage die vor oder nach einem Feiertag liegen, an Werktagen in einem Zeitraum von bis zu 13 Wochen eingearbeitet werden. Dies kann sowohl vor als auch nach den einzuarbeitenden Tagen erfolgen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei jedoch 10 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten.

Durch den Kollektivvertrag kann der Einarbeitungszeitraum verlängert werden, allerdings darf dann die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten außer es ist gemäß § 4 Abs 1 AZG ausdrücklich vorgesehen. Auch per Betriebsvereinbarung kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 1a AZG eine solche Verlängerung erfolgen.

Termine fürs Einarbeiten 2013/2014

Beginn fürs Einarbeiten

Einzuarbeitender Arbeitstag

ab 24.09.2013

für Montag, den

23.12.2013

ab 25.09.2013

für Dienstag, den

24.12.2013

ab 28.09.2013

für Freitag, den

27.12.2013

ab 30.09.2013

für Samstag, den

28.12.2013

ab 01.10.2013

für Montag, den

30.12.2013

ab 02.10.2013

für Dienstag, den

31.12.2013

ab 04.10.2013

für Donnerstag, den

02.01.2014

ab 05.10.2013

für Freitag, den

03.01.2014

ab 07.10.2013

für Samstag, den

04.01.2014

Entgeltanspruch

Entgeltansprüche und deren Fälligkeit bleiben beim Einarbeiten von Arbeitszeit im Grunde unberührt, dh sie bleiben gleich. Das Entgelt muss nicht bereits nach der eingearbeiteten Arbeitszeit ausbezahlt werden, sondern erst am normalen Fälligkeitstermin – also erst nach der Konsumation der eingearbeiteten Freizeit.

Endet das Dienstverhältnis nach dem Einarbeiten, aber vor Konsumation der eingearbeiteten Freizeit, dann gebühren den ArbeitnehmerInnen ein Zuschlag von 50 % für das Entgelt aus dem Einarbeitungszeitraum, außer der Arbeitnehmer ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten (§ 19e Abs 2 AZG).

Ausnahmen

Gemäß § 8 MSchG dürfen werdende oder stillende Mütter nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Somit ist für diese Personengruppe ein Einarbeiten von Arbeitszeit nicht möglich.

Für Jugendliche gelten besondere Regelungen beim Einarbeiten von Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten. Der Einarbeitungszeitraum beträgt für sie grundsätzlich nur 7 Wochen, allerdings kann dieser durch eine Betriebsvereinbarung auf maximal 13 Wochen verlängert werden.

Mehr Infos zum Thema

Fachinfo und hilfreiche Vertragsmuster zum Thema „Einarbeiten von Arbeitszeit“ erhalten Sie als Kunde auf www.weka.at/arbeitsrecht:

Fachbeitrag Einarbeiten von Feiertagen

Muster Betriebsvereinbarung – Einarbeiten von Fenstertagen

Muster Einzelvertragliche Vereinbarung - Einarbeitung