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WEKA (bli) | News | 20.02.2012

Einarbeiten von Rauchpausen?

Das Thema Rauchen am Arbeitsplatz sorgt immer wieder für hitzige Diskussionen. Kürzlich wurde in den Medien die Frage aufgeworfen, ob Arbeitnehmer ihre Rauchpausen einarbeiten müssen. Gibt es diesbezüglich neue gesetzliche Bestimmungen?

Rauchen am Arbeitsplatz – Allgemeines

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer vor den schädigenden Auswirkungen des Tabakrauchs am Arbeitsplatz geschützt sind. Dennoch gibt es in Österreich kein striktes Rauchverbot am Arbeitsplatz. Ob Rauchen verboten ist oder nicht, ist größtenteils von der Art des Betriebes abhängig – so gibt es für Büros andere Bestimmungen als für Gastronomiebetriebe oder öffentliche Räume, zB Bank, Reisebüro etc
Gemäß § 30 ASchG gilt ein Rauchverbot in:

  • Büroräumen oder vergleichbaren Räumen, wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher darin gemeinsam arbeiten müssen,
  • generell in Sanitär- und Umkleideräumen.

In anderen Räumen, wie zB Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen herrscht kein striktes Rauchverbot. Dennoch heißt es gemäß § 30 Abs 3 ASchG, dass Nichtraucher durch geeignete technische (z. B. verstärkte Belüftung) oder organisatorische Maßnahmen (getrennte Aufenthaltsräume) zu schützen sind. Auch auf Verkehrswegen in Gebäuden, wie etwa Stiegenhäusern oder Gängen, ist Rauchen per Gesetz nicht generell verboten.

Keine gesetzlichen Bestimmungen für Rauchpausen

Per Gesetz gibt es keine konkreten Bestimmungen über Rauchpausen. Das heißt Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eigene Rauchpausen, jedoch gibt es gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen, wie zB die Mittagspause, die es einzuhalten gilt.

Bildschirmpause zum Rauchen nutzen?

Für reine Bildschirmarbeit steht außerdem auch eine so genannte Bildschirmpause zu – 10 Minuten alle 50 Minuten oder – sofern es der Arbeitsablauf erfordert – 20 Minuten in der 2. Stunde. Bei der Bildschirmpause handelt es sich eigentlich um einen Tätigkeitswechsel zur Schonung der Augen, zB Ablage, Kopieren etc Stehen keine derartigen Tätigkeiten an, sollte dennoch eine Bildschirmpause eingehalten werden, die allerdings zur Arbeitszeit zählt. Pausen dürfen von Arbeitnehmern frei gestaltet werden, also darf im Grunde währenddessen auch geraucht werden.
Es gibt keine Regelung per Gesetz, dass für eine Rauchpause ausgestempelt werden muss. Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern also das Abhalten von Rauchpausen gestatten, dabei ist es allerdings ratsam, darauf hinzuweisen, dass diese nicht zur Arbeitszeit zählen und somit unbezahlt sind.

Rauchverbote per Einzel- und Betriebsvereinbarung

Arbeitgeber können in einer Einzelvereinbarung oder per Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG Rauchverbote festlegen. Arbeitsrechtlich kann jedoch nur für die betrieblichen Räume zur Gewährleistung des Nichtraucherschutzes, nicht aber für das gesamte Betriebslände, ein Rauchverbot „verhängt“ werden. Die Erlassung eines generellen Rauchverbotes im Betrieb durch Weisung der Arbeitgeber ist nach herrschender Lehre nicht möglich.
Viele Firmen in Österreich setzten nach wie vor auf die Selbstverantwortung der Mitarbeiter: So lange die Arbeit erledigt wird, sind also Rauchpausen erlaubt!

Rauchen am Arbeitsplatz – Rechtliche Grundlagen

§ 30 ASchG
§ 12 und § 13 Tabakgesetz
§ 36 und § 39 BauV (für Baustellen)

Quellen

Wirtschaftskammer
Arbeitsinspektion