Dokument-ID: 937261

WEKA (epu) | News | 27.07.2017

Entlassung wegen Verdachtes der Mitnahme von Arbeitsgeräten gerechtfertigt?

Als eine – bereits öfter durch kleinere Dienstpflichtverletzungen aufgefallene – Zahnärztin beschuldigt wurde, auch noch zahnärztliche Instrumente aus dem Ambulatorium entfernt zu haben, folgte prompt ihre Entlassung. Gerechtfertigt?

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete als Zahnärztin im Zahnambulatorium der Beklagten, seit einigen Jahren betrieb sie auch eine private Wahlpraxis. Sie hatte „grundsätzlich gute“ Dienstbeschreibungen, war aber bereits wiederholt negativ aufgefallen, so etwa wegen verspäteter Dienstantritte, einer ungebührlichen Äußerung gegenüber einem Patienten und ungebührlich lauten Verhaltens gegenüber dem Verwaltungspersonal.

Immer wieder verschwanden zahnärztliche Instrumente aus dem Zahnambulatorium. Schließlich wurden von einer Assistentin zahlreiche Vorwürfe gegen die Klägerin – ua auch, Instrumente in ihre eigene Ordination mitgenommen zu haben – erhoben und daraufhin entsprechende Erhebungen sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Klägerin veranlasst. Sie selbst wurde entlassen.

In der Privatordination der Klägerin in der Folge vorgefundene gebrauchte zahnärztliche Instrumente konnten der Beklagten nicht eindeutig zugeordnet werden. Das Strafverfahren gegen die Zahnärztin wurde durch Diversion erledigt. Sie selbst erhob eine Feststellungsklage dahingehend, dass das Dienstverhältnis wegen Unwirksamkeit der Auflösung fortbestehe. Ihre ehemalige Dienstgeberin argumentierte mit grober Verletzung von Dienstpflichten seitens der Klägerin, insbesondere der Verursachung eines hohen Schadens durch die Mitnahme von Instrumenten in die Privatordination.

Erhöhter Kündigungsschutz

Das Dienstverhältnis unterfiel der Dienstordnung B (DO.B) für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. Deren § 31 Abs 1 erlaubt Entlassungen eines Arztes, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, bei besonders schweren Pflichtverletzungen, Handlungen oder Unterlassungen, die ihn des Vertrauens des Versicherungsträgers unwürdig erscheinen lassen. § 22 Abs 5 DO.B ermöglicht die Kündigung eines Arztes, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes iSd § 31 DO.B. Wurde ein kündigungsgeschützter Arzt unbegründeterweise entlassen, so wird diese Entlassung daher nicht in eine Kündigung umgedeutet, sondern das Dienstverhältnis besteht fort.

Ein Dienstverhältnis darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst werden. Ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den die Auflösung begehrenden Vertragspartner nicht zumutbar ist – nicht einmal für die Zeit der Kündigungsfrist. Die Beweislast für das Vorliegen des Entlassungsgrundes trifft dabei den Arbeitgeber, bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

Der Entlassungsgrund muss des Weiteren vor Ausspruch der Auflösung gesetzt worden sein. Die Annahme des Diversionsangebotes durch die Klägerin kann daher für die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Entlassung nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.

Erforderlich: Anlassfall mit Mindestintensität

Das Vertrauen des Arbeitgebers kann auch durch wiederholte Verfehlungen verwirkt werden. Zwar muss der eigentliche Anlassfall für die Entlassung selbst die Weiterbeschäftigung objektiv unzumutbar machen, doch können frühere Verhaltensweisen, die damals zu keiner vorzeitigen Auflösung führten, bei ihrer Wiederholung für die Betrachtung des Gesamtverhaltens relevant sein. Im vorliegenden Fall war aber der die Entlassung begründende Anlassfall – die behauptete Entfremdung von Instrumenten und Material aus dem Zahnambulatorium zum eigenen Nutzen und der angeblich dadurch verursachte Schaden – vom Erstgericht gar nicht als erwiesen angenommen worden. Da insofern kein Anlassfall mit hinreichendem Gewicht vorlag, waren auch die früheren Verfehlungen der Klägerin nicht für geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen.

OGH 30.05.2017, 8 ObA 65/16s