© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 735806

WEKA (bli) | News | 04.02.2015

Erleichterungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen durch AZG-Novelle

Mit 1. Jänner 2015 sind durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) einige Neuerungen in Kraft getreten. Dies führt vor allem zu Erleichterungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen, auch für ArbeitnehmerInnen in Home Office.

Das ASRÄG wurde mit BGBl I Nr 94/2014 kundgemacht. Dadurch wurde auch das Arbeitszeitgesetz geändert.

Fixe Arbeitszeiten

Bei fixen Arbeitszeiten sind ab sofort keine laufenden Arbeitszeitaufzeichnungen mehr nötig. Das bedeutet, dass ArbeitgeberInnen bei ArbeitnehmerInnen mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung die Einhaltung der Arbeitszeit nur mehr am Ende einer jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates bestätigen müssen (§ 26 Abs 5a AZG).

Achtung: Abweichungen, wie zB Mehr- oder Überstunden, müssen jedoch weiterhin laufend aufgezeichnet werden.

„Saldenaufzeichnung“ und Home Office

Bisher galt die sog „Saldenaufzeichnung“ (Aufzeichnungen, die ausschließlich über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen sind) gemäß § 26 Abs 3 AZG nur dann, wenn folgende Kriterien erfühlt waren:

Für ArbeitnehmerInnen,

  • die ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
  • die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können.

Somit galt sie primär für AußdienstmitarbeiterInnen.

Durch das ASRÄG 2014 entfiel nun die Bestimmung, dass die Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbracht werden muss, was zu einer Ausweitung der „Saldenaufzeichnung“ führt.Dies bedeutet, dass diese nun beispielsweise auch auf MitarbeiterInnen im Home Office angewandt werden kann.

Aufzeichnung von Ruhepausen

Der Entfall der Aufzeichnungspflicht für Ruhepausen wurde ausgedehnt. Die Bestimmungen des § 26 Abs 5 AZG gelten nun auch für Betriebe ohne Betriebsrat, wenn dies per schriftlicher Einzelvereinbarung festgelegt wurde. Außerdem entfällt die bisherige Beschränkung auf Ruhepause im Mindestausmaß.

Verpflichtung zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen an ArbeitnehmerInnen

Neu ist außerdem, dass ArbeitnehmerInnen ab sofort ein Recht darauf haben, dass ihnen die Arbeitszeitsaufzeichnungen auf Verlangen einmal im Monat kostenlos von ihren ArbeitgeberInnen übermittelt werden (§ 26 Abs 8 AZG).

Achtung: Kommen ArbeitgeberInnen dieser Verpflichtung nicht nach, führt dies zur Hemmung der Verfallsfrist.

Gemäß § 26 Abs 9 AZG ist die Verfallsfrist gehemmt, solange die Übermittlung verwehrt wird oder wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.

Die Änderungen sind seit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Quellen

Gesetzestext ASRÄG 2014

Erläuterungen zum ASRÄG 2014

Hinweis:

Die Vorschrift in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal Arbeitsrecht online:

Arbeitszeitgesetz (AZG)