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WEKA (bli) | News | 07.01.2013

Erweiterte Pflegefreistellung für Kinder unter 12 Jahren

Im Zuge des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 kommt es zur Ausweitung der Pflegefreistellung. Dies bringt vor allem Verbesserungen für so genannte Patchwork-Familien mit sich.

Die Pflegefreistellung ist in § 16 Urlaubsgesetz geregelt. Bisher galt die Pflegefreistellung (Betreuungsfreistellung) nur für im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte Kinder (inklusive Wahl- oder Pflegekinder) unter 12 Jahren. Diese Regelung soll nun an die aktuelle Situation vieler Familien angepasst werden, denn so genannte Patchwork-Familien sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Deshalb wurde im Zuge des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 der Geltungsbereich ausgedehnt. Somit soll der Anspruch auf Krankenpflege- und Betreuungsfreistellung ab 2013 auch für leibliche Kinder des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten gelten, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und die Person, die das Kind ständig betreut, ausfällt. Außerdem soll der Anspruch künftig bei notwendiger Betreuung des erkrankten Kindes auch für den leiblichen Elternteil und Adoptivelternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, also zB im Fall einer Scheidung, bestehen.

Begleitfreistellung

Neu eingeführt wird die so genannte Begleitfreistellung. Wenn also ein erkranktes Kind unter 10 Jahren sich in einer Heil- und Pflegeanstalt befindet, steht ein Anspruch auf Pflegefreistellung zu. Die Begleitfreistellung gilt für

  • leibliche Kinder unabhängig davon, ob sie mit dem Elternteil gemeinsam in einem Haushalt leben und
  • für Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.

In-Kraft-Treten

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 ist mit BGBl I Nr 3/2013 kundgemacht worden. Die Änderungen sind mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.

Quelle

Parlament.gv