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Dokument-ID: 634240

WEKA (mpe) | News | 02.12.2013

Fallstrick bei Verlängerung des geteilten Kinderbetreuungsgeldes

Der OGH widerspricht mit seinem Urteil den Entscheidungen der Vorinstanzen. Wann ist die Mindestbezugsdauer eingehalten und unter welchen Umständen darf der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verlängert werden?

20+4

Die klagenden Eltern haben sich für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in der Variante 20+4 entschieden. Aufgrund der Geburt ihres Kindes am 02.10.2009 bezog die Mutter von 17.08.2009 bis 04.01.2010 Wochengeld. Danach folgte der erste Wechsel auf den Vater, der nun im Zeitraum 05.01.2010 bis 01.02.2010 Kinderbetreuungsgeld erhielt. Anschließend vollzog sich der zweite Wechsel, wieder hin zur Mutter, die vom 02.02.2010 bis 29.06.2011 Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen hat.

Mit Bescheid von 13.09.2011 widerrief die beklagte Gebietskrankenkasse die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für die Zeiträume 05.01.2010 bis 01.02.2010 (Vater) und 01.06.2011 bis 29.06.2011 (Mutter) und wies die Elternteile an, den Betrag von rund EUR 1335,- zurückzuzahlen.

Tatsächlicher Bezug entscheidend

Gemäß § 5 KBGG steht in der hier relevanten Variante 20+4 eine Verlängerung der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes über das 20. Lebensmonat des Kindes hinaus nur für jenen Zeitraum zu, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats.

Ein zweimaliger Wechsel der Bezugsperson ist erlaubt, hingegen darf der Bezug nur in Blöcken von jeweils mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden.

Für den OGH ist es nach Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur KBGG-Novelle 2009 (hier bereits anzuwenden) entscheidend, dass der Bezug tatsächlich erfolgt sein muss. Wird auf die Auszahlung verzichtet oder steht diese nicht zu, werden diese Monate nicht in die Mindestbezugsdauer miteingerechnet.

Im Ergebnis bedeutet das, dass dem Vater für die Zeit von 05.01.2010 bis 01.02.2010 kein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren war, da es sich um einen Zeitraum von unter zwei Monaten handelte. Daher war auch eine Verlängerung über das 20. Lebensmonat des Kindes hinaus nicht möglich und so die Mutter ebenfalls zur Rückzahlung verpflichtet.

Der OGH verwies die Sache zurück an die erste Instanz.

OGH, 12.09.2013, 10 ObS 106/13f