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WEKA (bli) | News | 16.05.2012

Ferialarbeit – was müssen Arbeitgeber beachten?

Ferienjob, Ferialarbeit, Ferialpraxis – das sind gebräuchliche Begriffe für Beschäftigung von in der Regel jungen Leuten zumeist während der Ferienzeit. Lesen Sie hier, was es dabei aus arbeitsrechtlicher Sicht für Unternehmen zu beachten gilt.

Unterscheidung Ferialpraktikant – Ferialarbeitnehmer

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass zwischen Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmern zu unterscheiden ist.

Ferialpraktikant

Bei einem Ferialpraktikum bwz. einer Ferialpraxis steht die Ausbildung im Vordergrund, deshalb sollten sie im Idealfall auch nur Tätigkeiten beinhalten, die dem Lern- und Ausbildungszweck dienen.

Weiters gilt für Ferialpraktikanten:

  • keine Arbeitspflicht
  • keine Einbindung in die betrieblichen Abläufe
  • keine fixen Arbeitszeiten
  • kein Anspruch auf Entgelt

Echte Ferialpraktikanten sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer und haben somit auch keinen rechtlichen Anspruch auf Entgelt. Deshalb gelten für sie auch nicht die Regelungen betreffend Mindestlohn/Mindestgehalt. Jedoch kann eine freie Vereinbarung für die Festlegung eines Taschengelds getroffen werden.
Im Grunde sollte nur dann von einer Ferialpraxis gesprochen werden, wenn es sich um ein im Rahmen einer Ausbildung verpflichtend vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handelt, ansonsten ist es eher ein Volontariat.

Was ist ein Volontariat?

Prinzipiell gelten dieselben Bedingungen wie bei einer Ferialpraxis, also fehlender Entgeltanspruch, keine Arbeitspflicht etc Anders als ein Ferialpraktikum findet ein Volontariat jedoch in der Regel nicht im Rahmen einer Schul- oder Studienordnung statt, auch wenn ein Volontariat zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis dienen soll.

Ferialarbeitnehmer

Wenn keine echte Ferialpraxis bzw Volontariat vorliegt, weil zB eine Arbeitsverpflichtung oder fixe Arbeitszeiten gegeben sind, dann handelt es sich um Ferialarbeit, und somit um ein „normales“ Dienstverhältnis. Deshalb kommen alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für echte Dienstnehmer zur Anwendung.

Das bedeutet

  • Eingliederung als „echte“ Arbeitnehmer in den Betrieb
  • Weisungsgebundenheit
  • Fixe Arbeitszeiten
  • Entgeltanspruch

Ferialarbeitnehmer unterliegen je nach Art der Beschäftigung dem im Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag. Prinzipiell ist der Ferialarbeitnehmer entsprechend seiner Position nach der allgemeinen Lohn- und Gehaltstafel des Kollektivvertrags einzustufen, jedenfalls ist ihm jedoch der Mindestlohn/Mindestgehalt zu zahlen.

Tipps für Arbeitgeber

  • Schließen Sie Arbeitsverträge, egal ob mit Ferialarbeitnehmern oder Ferialpraktikanten, aus Beweisgründen immer schriftlich ab
  • Überprüfen Sie, ob im Kollektivvertrag eine Wartezeit für den Anspruch auf Sonderzahlungen vorgeschrieben ist, denn Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsgeld.

Wird während der Ferialtätigkeit kein Urlaub konsumiert, dann besteht bei Beendigung der Beschäftigung ein Anspruch auf Auszahlung.

Sozialversicherung

Zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten lesen Sie die News „Sozialversicherung bei Ferialpraktikum“.

Detailinformationen zum Thema sowie hilfreiche Muster finden Sie auf dem Portal unter:

Fachbeitrag Merkmale eines Ferialpraktikums bzw Volontariats
Fachbeitrag Ferialpraktikanten – Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Muster Ferialpraktikantenvertrag
Muster Ferialarbeitnehmervertrag