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WEKA (bli) | News | 16.05.2012

Ferialpraktikum zur Sozialversicherung anmelden?

Seit einigen Jahren müssen echte Ferialpraktikanten nicht mehr zwingend zur Sozialversicherung angemeldet werden. Nur was ist unter einem „echten Ferialpraktikum“ zu verstehen und wie sieht es bei sog. Volontariaten aus?

Echtes Ferialpraktikum

Unter „echten“ Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten zu verstehen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten. Die Tätigkeit muss dem Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw der Studienordnung entsprechen.

Wenn es sich um ein echtes, unentgeltliches Ferialpraktikum handelt, dann müssen die Praktikanten seit 1. September 2005 nicht mehr zur Sozialversicherung angemeldet werden. Sie sind in der Schüler-Unfallversicherung teilversichert.

Ein Ferialpraktikum muss nicht zwingend während der Ferienzeit absolviert werden, sondern kann das ganze Jahr über erfolgen. Die Dauer richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften.

Ferialpraktikum – Vollversicherung

Eine Vollversicherung des Ferialpraktikanten liegt dann vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Diese beläuft sich im Jahr 2012 auf 376,26 Euro pro Monat. In diesem Fall müssen die Praktikanten vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

Handelt es sich bei den Praktikanten um keine Schüler oder Studierenden an einer österreichischen Schule bzw Hochschule, dann ist zu prüfen, ob sozialversicherungsrechtlich ein Dienstverhältnis oder ein Volontariat vorliegt.

Ein Dienstverhältnis liegt immer dann vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und somit eine Lohnsteuerpflicht gegeben ist.

Sozialversicherungsbeiträge für Ferialpraktikum über Geringfügigkeitsgrenze

Wird bei einem Ferialpraktikum bezüglich des Entgelts die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, dann gelten folgende Sozialversicherungsbeiträge:

 

Dienstgeber

Praktikant

Summe

Krankenversicherung

3,78 %

3,78 %

7,65 %

Unfallversicherung

1,40 %

-

1,40 %

Pensionsversicherung

12,55 %

10,25 %

22,80 %

Summe

17,73 %

14,03 %

31,85 %

Volontariat

Volontäre gelten nicht als Arbeitnehmer, sie sind auf freiwilliger Basis beschäftigt, um ihre erworbenen Kenntnisse zu erweitern oder anzuwenden, dabei wird kein Dienstverhältnis begründet. Sie unterliegen der Teilversicherung der Unfallversicherung und sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nicht bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Ein geringes Taschengeld ist allerdings möglich, gilt jedoch nicht als Entgelt.

Näheres zur Unterscheidung Ferialpraktikum, Ferialarbeit und Volontariat finden Sie in der Newsmeldung "Ferialarbeit – Was müssen Arbeitgeber beachten?".

Weitere Detailinformationen zum Thema finden Sie auf dem Portal unter:

Fachbeitrag Ferialpraktikanten – Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Muster Ferialpraktikantenvertrag
Muster Ferialarbeitnehmervertrag
Muster Volontariatsvereinbarung – ohne Taschengeld
Muster Volontariatsvereinbarung – mit Taschengeld