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WEKA (bli) | News | 04.12.2015

Firmenweihnachtsfeier und Absetzbarkeit von Weihnachtsgeschenken

Jedes Jahr aufs Neue stellen sich arbeitsrechtliche Fragen wie: Unterliegen Geschenke an MitarbeiterInnen und KundInnen der Umsatzsteuer? Können sich Weihnachtsmuffel dem Feiern mit Vorgesetzten und KollegInnen entziehen?

Firmenweihnachtsfeier – Pflicht oder Freude?

Auch wenn es in den meisten Firmen üblich ist, ArbeitgeberInnen sind zum Abhalten einer Weihnachtsfeier nicht verpflichtet. Und wie sieht es umgekehrt aus? Muss ich als ArbeitnehmerIn an vorweihnachtlichen Aktivitäten mit Chefs und KollegInnen teilnehmen oder kann ich mich dem entziehen?

Grundsätzlich ist niemand zum Mitfeiern verpflichtet, dennoch wird von der AK davon abgeraten Einladungen von Chef oder Chefin zu einem kleinen Umtrunk mit Keksen oder einer Weihnachtsansprache während der Arbeitszeit auszuschlagen. Wenn diese während der üblichen Arbeitszeit stattfinden, zählen diese grundsätzlich auch zur Arbeitszeit und müssen bezahlt werden. Hierfür muss also keine Pause geschrieben werden.

Anders sieht es aus, wenn eine Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit, zB Abends in einem Lokal, stattfindet. Die Teilnahme ist freiwillig und auch unbezahlt.

Hinweis:

Eine Beitrags- und Steuerfreiheit besteht bis zu einer jährlichen Höhe von 365 Euro pro MitarbeiterIn für die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, wozu auch die Weihnachtsfeier zählt (§ 3 EStG).

Tipps für eine Firmenweihnachtsfeier ohne Fettnäpfchen

Die AK gibt weiters folgende Tipps auf den Weg, damit die Weihnachtsfeier nicht zum Desaster wird und es am nächsten Tag kein peinliches Erwachen gibt:

  • Angemessene Kleidung: Informieren Sie sich als neue/r MitarbeiterIn lieber vorab darüber, was in der jeweiligen Firmen üblich ist – meistens gilt elegant, aber nicht zu „aufgebrezelt“. Originelle „Verkleidungen“ wie Rentierhörner oder Engelsflügel sind in den meisten Firmen wohl unangebracht.
  • Alkohol nur in Maßen: Achtung vor übermäßigen Alkoholkonsum, denn wer zu tief ins Glas schaut, riskiert nicht nur ein sich lächerlich machen vor KollegInnen, sondern dies kann schlimmstenfalls sogar zu einer Entlassung führen, zB wenn es unter Alkoholeinfluss zu Beleidigungen von Vorgesetzen oder KollegInnen kommt.
  • Flirten mit Bedacht: Charmante Komplimente oder gemeinsam das Tanzbein schwingen sind natürlich erlaubt, aber Vorsicht vor zu viel Tuchfühlung auf der Tanzfläche oder anzüglichen Bemerkungen, auch diese können, wenn sie als sexuelle Belästigung angesehen werden, den Job kosten.
  • Verbrüderung mit KollegInnen und Vorgesetzen: Auch „Duz-Angebote“ sind auf Weihnachtsfeiern gang und gäbe. Aber Vorsicht, wenn die Chefin/der Chef zu fortgeschrittener Stunde das Du-Wort anbieten! Hier gilt es am besten abzuwarten, ob sie/er am Arbeitsplatz weiterhin mit Ihnen per Du ist oder nicht.

Weihnachtsgeschenke – steuerlich absetzbar?

Hierbei macht es einen Unterschied, ob die Geschenke an MitarbeiterInnen oder KundInnen gehen:

Geschenke an MitarbeiterInnen:

  • Sachzuwendungen bis max 186 Euro pro MitarbeiterIn sind jährlich steuerfrei. Dazu zählen zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld eingelöst werden können, aber auch Goldmünzen und Golddukaten. Das Abhalten einer Betriebsveranstaltung, zB Weihnachtsfeier, ist jedoch nicht erforderlich für die Steuerfreiheit. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig!
  • Geschenke an MitarbeiterInnen können als Betriebsausgabe (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.
  • Die Geschenke unterliegen der Umsatzsteuer, wenn für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Als Bemessungsgrundlage gelten der Einkaufpreis bzw die Selbstkosten.

Geschenke an KundInnen:

  • Weihnachtsgeschenke für KundInnen oder GeschäftspartnerInnen können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, denn sie fallen unter den sog „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Ausnahmen bestehen jedoch für Geschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wie zB Kalender, Kugelschreiber mit Firmenlogo etc
  • Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Umsatzsteuerbefreit sind jedoch Geschenke von geringem Wert (bis zu 40 Euro), wobei der Gesamtwert an Geschenken, die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegeben werden, diese 40 Euro-Grenze nicht überschreiten darf.

Quellen

Arbeiterkammer

Portal WKO