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WEKA (mpe) | News | 28.08.2013

Geringerer kollektivvertraglicher Mehrarbeitsstundenzuschlag gilt weiterhin

Durch den 2008 in Kraft getretenen § 19d AZG, der die Höhe des Zuschlags für Mehrarbeitsstunden auf 25 % normiert, wird einer älteren, kollektivvertraglichen Regelung nicht derogiert.

Sachverhalt

Die Klägerin war 2011 fünf Wochen bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Nachdem das Dienstverhältnis durch ungerechtfertigte Entlassung endete, klagte sie ausstehende Bezüge ein, unter anderem die für diese Entscheidung relevante Mehrarbeitsentgeltdifferenz von EUR 139,47.

Ihre Forderung begründet die Klägerin damit, dass seit der Einführung des § 19d AZG 2008 für den Zuschlag auf Mehrarbeitsstunden nunmehr 25 % gelte.

Die Beklagte verweist dagegen auf den für das damalige Beschäftigungsverhältnis gültigen Kollektivvertrag (KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger für Salzburg), der einen Zuschlag von 5 % vorsieht. Danach sei die kollektivvertragliche Regelung immer noch aufrecht, da sie schon vor 2008 eingeführt worden sei.

Entscheidung des OGH

Der OGH folgt in seiner rechtlichen Beurteilung den Vorinstanzen. Im § 19d Abs 3f AZG wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Kollektivvertrag abweichende Regelungen treffen kann, somit auch ein niedrigerer Zuschlag vereinbart werden dürfe. Weder den Erläuterungen noch dem Paragraph sei zu entnehmen, dass die Kollektivvertragsdisposivität nur für nach der AZG-Novelle 2007 abgeschlossene Kollektivverträge gelten solle.
Mit der relativ langen Legisvakanz, wollte der Gesetzgeber lediglich den arbeitsrechtlichen Parteien Gelegenheit geben, auf das geänderte Umfeld zu reagieren. Somit geht auch aus der Entstehungsgeschichte des § 19d Abs 3f AZG nicht hervor, dass ein niedrigerer Zuschlag in einem älteren KV verdrängt werden sollte.

Im Ergebnis befand der OGH die Revision für zulässig, jedoch nicht berechtigt.

OGH vom 29.05.2013, 9 ObA 17/13k