Dokument-ID: 493414

WEKA (bli) | News | 27.11.2012

Gleichstellung von Leiharbeitskräften durch Novelle des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Im Zuge der Novelle sollen Leiharbeitskräfte mit der so genannten Stammbelegschaft in Unternehmen gleichgestellt werden. Die Änderungen treten größtenteils bereits mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Was sind die wesentlichen Eckpunkte?

Rechtlicher Hintergrund

Durch die Umsetzung der europäischen Leiharbeitsrichtlinie, 2008/104/EG, in nationales Recht, soll es zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Leiharbeitskräften kommen. Es kommt daher mit Kundmachung des BGBl I Nr 98/2012 zur Novellierung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984.

Das Hauptziel dieser Novelle bzw der Leiharbeitsrichtlinie ist die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Leiharbeitskräften gegenüber der Stammbelegschaft hinsichtlich der wesentlichsten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.

Wesentliche Eckpunkte der Novelle

  • Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote: Ein neuer § 6a wird im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eingefügt. Leiharbeitskräfte sollen den gleichen Schutz gegen Diskriminierung erhalten wie die Stammbelegschaft.
  • Neuregelung für Betriebspensionen (neuer Absatz 1a in § 10): Wenn Arbeitnehmer für mehr als vier Jahre an einen Beschäftiger, der seinen Arbeitnehmern eine Leistungszusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilt hat, überlassen werden, so hat der Beschäftiger nach Ablauf des vierten Jahres ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer der Überlassung Beiträge in eine Pensionskasse oder Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung zu leisten.
  • Ergänzende Regelungen für die grenzüberschreitende Überlassung (Aktualisierter § 10a): Arbeitskräfte, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden, haben unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung dieselben Ansprüche wie die Stammbelegschaft hinsichtlich:
    • Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Feiertagen und Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen)
    • Kündigungsentschädigung
  • Kriterien bezüglich der vertraglichen Vereinbarung wurden konkretisiert und ausführlicher behandelt (aktualisierter § 11)
  • Mitteilungspflichten gegenüber den Arbeitskräften werden verschärft (Aktualisierter § 12): Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die wesentlichen Umstände bzw Details zur neuen Beschäftigung mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen. Darunter fallen unter anderem
    • die Art der zu verrichtenden Arbeit,
    • die voraussichtliche Dauer der Überlassung,
    • der Zeitpunkt des Arbeitsantritts etc
  • Aufzeichnungen zur Überlassung von Arbeitskräften werden genauer ausformuliert (aktualisierter § 13): Es kommt zu einer Neufassung der statistischen Erhebung
  • Meldepflichten wurden vereinfacht, das führt zu einer effizienteren Verwaltung (aktualisierter § 17).
  • Errichtung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds (überarbeiteter Abschnitt V): Mit diesem Fonds sollen ArbeitnehmerInnen zwischen den Überlassungen weitergebildet und gefördert werden und durch finanzielle Zuschüsse unterstützt werden, wenn sie arbeitslos sind.
  • Strafbestimmungen werden verschärft bzw die Geldstrafen werden erhöht (aktualisierter § 22).
  • Anpassung des Landarbeitsgesetzes: Auch das Landarbeitsgesetz wird an die Anforderungen der europäischen Leiharbeitsrichtlinie angepasst.

Die Novelle tritt größtenteils mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ausnahmen gelten für die Neufassung der statistischen Erhebung (§ 13) und die neue Regelung bezüglich der Betriebspensionen (§ 10 Abs 1a), die erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Quellen

BGBl I Nr 98/2012

Vorblatt zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz