Dokument-ID: 327818

WEKA (bli) | News | 22.11.2011

Gleitzeitvereinbarung und Abbau von Zeitguthaben

Was Arbeitgeber bezüglich Gleitzeit und dem Abbau von Zeitguthaben beachten müssen, finden Sie in diesem Newsbeitrag.

Sowohl Gleitzeit als auch der Abbau von Zeitguthaben sind im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. Gemäß § 4b AZG ist Gleitzeit dann gegeben, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen können.

Gleitzeitvereinbarung

Die Gleitzeit muss entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung geregelt sein.

Dabei muss die Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4b Abs 3 AZG folgende Punkte enthalten:

  • Dauer der Gleitzeitperiode
  • Gleitzeitrahmen: Zeitlicher Rahmen, in dem der Beginn und das Ende der Arbeitszeit von Arbeitnehmern frei wählbar ist
  • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
  • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit

Abbau von Zeitguthaben

Der Abbau von Zeitguthaben ist in § 19f AZG geregelt. Üblicherweise ist das Zeitguthaben vom Arbeitgeber nicht auszuzahlen, sondern von Arbeitnehmern als Freizeit zu konsumieren. Dabei gilt – soweit arbeits- oder kollektivvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung nichts anderes festgesetzt ist – bezüglich Normalarbeitszeit Folgendes:

Der Ausgleichszeitpunkt des Zeitguthabens ist binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren, wenn

  • bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt wurde und
  • Zeitguthaben bestehen
     - bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes oder
     - bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen.

Überstunden

Bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, gilt, wenn der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart ist, dass der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw der Gleitzeitperiode zu gewähren ist.

Durch den Kollektivvertrag können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden.

Vorsicht Arbeitgeber!

Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder auch eine Abgeltung in Geld verlangen.

Mehr zum Thema

Detailinformationen zum Thema finden Sie als Kunde auf Arbeitsrecht online unter:

Fachbeitrag Gleitzeit

Fachbeitrag Zeitguthaben

Arbeitszeitgesetz im Volltext

Noch nicht Kunde?

Benötigen Sie mehr Informationen zum Thema Gleitzeit und Zeitguthaben sowie Muster und Judikaturbeispiele zum Arbeitsrecht? Informieren Sie sich über das Portal und werden Sie Kunde:

Arbeitsrecht online – Mehr Informationen und Bestellmöglichkeit

Arbeitsrecht-online-59700_produktbild_klein_rgb