29.07.2022 | Arbeitsrecht | ID: 608720

Hitzefrei im Sommer – Wunschvorstellung oder Realität?

WEKA (bli)

Diesen Sommer haben die Temperaturen schon einige Male die 30-Grad-Grenze überschritten. Das macht vor allem das Arbeiten im Freien und am Bau unerträglich. Aber gibt es gesetzliche Regelungen für hitzefrei?

Sonderregelungen für Arbeiten am Bau

Seit Mai 2019 gelten Neuregelungen für Arbeiten am Bau bei Hitze. Bereits Arbeitsstunden ab einer Temperatur von 32,5 ° C (und nicht wie bislang ab 35 ° C) gelten als Schlechtwetterstunden und das Arbeiten im Freien kann eingestellt werden, wenn kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.

Kriterien für Schlechtwetterentschädigung

Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) für die Schlechtwetterentschädigung sind:

  • Stunden, in denen 32,5° C überschritten werden.
  • Folgen drei Stunden mit mehr als 32,5° C aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Tages.
  • Für durch diese Hitze entfallene Arbeitsstunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung.

Für die Baubranche wurde im Übrigen kürzlich eine App präsentiert, die bei 32,5° C eine Warnung absetzt. Damit soll für Arbeiten am Bau leichter festgestellt werden können, ab wann für Arbeitnehmer am Bau eigentlich "hitzefrei" sein sollte.

Arbeiten bei Hitze im Büro

Arbeitnehmer im Büro müssen jedoch auch weiterhin bei heißen Temperaturen zur Arbeit erscheinen, hitzefrei gibt es für sie nicht. Der Arbeitgeber ist per Gesetz auch nicht zur Installation einer Klimaanlage oder Ähnlichem verpflichtet. Grundsätzlich gilt aber bezüglich der Raumtemperatur Folgendes:

Gemäß § 28 Abs 1 Arbeitstättenverordnung (AStV) sollte sich die Temperaturen in Arbeitsräumen, in denen Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, verrichtet werden, zwischen 19 und 25° C bewegen.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) selbst sieht keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen vor, in § 22 Abs 3 ist lediglich die Rede davon, dass die raumklimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz für den menschlichen Organismus angemessen sein müssen. Um den ArbeitnehmerInnen das Arbeiten zu erleichtern sollten Arbeitgeber jedoch ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und z. b. folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Aufstellen von Ventilatoren oder von Wasserkübeln zum Kühlen der Füße,
  • Direkte Sonneneinstrahlung durch das Anbringen von Jalousien oder Rollos an den Fenstern vermeiden,
  • Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke,
  • Für intensives Durchlüften in den Morgen- oder Abendstunden sorgen,
  • Lockerung von eventuell vorhandenen Kleidervorschriften, zB kurze Hemden oder Hosen erlauben

Fazit: Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber, welche Maßnahmen gegen Hitze gesetzt werden. Es kann jedoch das Arbeitsinspektorat eingeschaltet werden, um zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen zumutbar sind.

Quellen:

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Arbeiterkammer Wien

Presse, Ausgabe von 21. Juili 2022

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