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WEKA (mpe) | News | 08.04.2016
IT gegen Marketing – das ist Brutalität
Fallen während eines betrieblichen Fußballturniers zugezogene Verletzungen unter den Unfallversicherungsschutz oder sollte man sich beim nächsten Kräftemessen mit den KollegInnen lieber zurückhalten?
Sachverhalt
Die beiden Kläger zogen sich im Rahmen eines vom Betriebsrat organisierten Fußballturniers Verletzungen zu. An dem jährlich stattfindenden Fußballturnier beteiligen sich bis zu 150 MitarbeiterInnen des Unternehmens.
Bejahte das Erstgericht den Unfallversicherungsschutz noch und sprach den beiden Klägern eine vorläufige Versehrtenrente zu, verneinte hingegen das Berufungsgericht und wies das Klagebegehren ab.
Regelmäßigkeit entscheidend
Sportliche Betätigungen im Zuge betriebssportlicher Veranstaltungen unterliegen dem Schutz der Unfallversicherung. Organisiert daher der Dienstgeber einen Ausgleichssport zur üblichen Belastung der DienstnehmerInnen mit dem Zweck Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen, ist ein dabei erlittener Unfall vom Versicherungsschutz gedeckt. Entscheidend hierbei ist, dass die Ausgleichsaktivitäten mit einer gewissen Regelmäßigkeit abgehalten werden.
Der OGH stimmt daher in seiner Beurteilung dem Berufungsgericht zu: Bei dem nur einmal im Jahr ausgetragenen Fußballturnier tritt die Ausgleichsfunktion völlig in den Hintergrund und daher kann das Turnier nicht als Betriebssport gewertet werden. Die erlittenen Verletzungen fallen somit nicht in den Unfallversicherungsschutz.
OGH 19. Jänner 2016, 10 ObS 141/15f