Dokument-ID: 919049

WEKA (ffa) | News | 24.05.2017

Kann eine einmalige Beleidigung am Arbeitsplatz ein verpöntes Umfeld iSd § 21 Abs 2 Z 3 GlBG schaffen?

Ein Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Belästigung am Arbeitsplatz kann auch durch einmaliges Verhalten begründet werden, wenn dadurch ein verpöntes Umfeld iSd § 21 Abs 2 Z 3 GlBG für die betroffene Person geschaffen wird.

Sachverhalt

Der Kläger war in einem Hotel als Frühstückskellner beschäftigt, als er eines Morgens beim Souschef des Hotels Rührei für das Frühstücksbuffet bestellte und dieser daraufhin erwiderte „Ich schmeiß dir das Rührei auf den Kopf du hässlicher Neger“. Eine Äußerung dieser Art wurde dem Kläger gegenüber damit zum ersten Mal getätigt.

Der Kläger ist dunkelhäutig und hat die Beleidigung als massive Demütigung empfunden, weshalb er sich ernsthaft bemühte ein weiteres Zusammentreffen mit dem Souschef zu verhindern: Erst wandte er sich an verschiedene Vorgesetzte und den Personalchef, um für die Situation Hilfe zu erhalten. Der Souschef wurde schließlich zwangsbeurlaubt. Nachdem der Kläger allerdings wusste, dass es nach der Beurlaubung zu weiteren Zusammentreffen mit dem Souschef kommen würde und er dies unter allen Umständen zu verhindern suchte, bat er um eine Versetzung oder eine dienstzeitliche Trennung zu dem Beklagten. Da ihm dies verweigert wurde, reichte er schließlich die Kündigung ein.

Er begehrt nun einen Schadenersatz von EUR 1.500,– vom beklagten Souschef wegen Belästigung gem § 26 Abs 11 iVm § 21 GlBG.

Diskriminierung in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz unstrittig

Keine Probleme macht in diesem Fall die Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Belästigung iSd § 21 Abs 1 Z 1 und 2 GlBG: Die Würde des Klägers wurde durch die Äußerung verletzt (Z 1) und sie war für den Kläger außerdem unerwünscht und unangebracht (Z 2).

Der Zusammenhang zum Arbeitsumfeld ist dadurch, dass die Beleidigung von einem Mitarbeiter während der Arbeit kam, eindeutig gegeben.

Der Zusammenhang der Beleidigung zu einem geschützten Merkmal nach § 17 GlBG ist schon grundsätzlich nicht zu eng auszulegen, um den Zweck des Gesetzes nicht zu umgehen. In diesem Fall kann die Beleidigung eindeutig der ethischen Zugehörigkeit nach § 17 GlBG zugerechnet werden.

Schaffung eines einschüchternden, feindseligen, entwürdigenden, beleidigenden oder demütigenden Umfelds 

Die Frage, ob ein einmaliges Verhalten aber auch ein nach § 21 Abs 1 Z 3 GlBG verpöntes Verhalten schaffen kann, kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, sondern ist in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu beurteilen.

Hierzu ist zum einen auf die Verstärkung der an sich schon diskriminierenden Äußerung durch die Worte „Ich schmeiß dir das Rührei auf den Kopf“ hinzuweisen, die eine Verbalinjurie darstellen.

Zum anderen kündigte der Kläger aufgrund der Beleidigung seine Arbeit, die er nach seiner Aussage grundsätzlich gerne weitergemacht hätte, was von seinen Bemühungen die Arbeit weiterhin zu behalten ohne dem Beklagten wieder begegnen zu müssen, gestützt wird. Sein Verhalten deutet darauf hin, dass ein für seine weitere Arbeit unerträgliches Umfeld geschaffen wurde.

Zum Schluss ist hierzu noch zu erwähnen, dass auch die Reaktion seiner Vorgesetzten keine Hilfe zur Entschärfung der Situation beitrug, wodurch das Entstehen des verpönten Umfelds begünstigt wurde.

Fazit

Die Beleidigung hat in diesem Fall alle Merkmale des § 21 Abs 1 GlBG erfüllt und der Kläger hat demgemäß einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von EUR 1.500,–.

Daraus ist nicht zu schließen, dass eine einmalige Äußerung jedenfalls die Beleidigung iSd § 21 Abs 1 GlBG erfüllt, jedoch darf ein darauf gründender Schadenersatzanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sondern es benötigt zur Beurteilung die genaue Betrachtung des Einzelfalls.

OLG Innsbruck 14.04.2017, 15 Ra 13/17z

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