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WEKA (bli) | News | 06.02.2019

Karfreitag – Frei für alle Arbeitnehmer?

Laut einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist die derzeitige Karfreitagsregelung diskriminierend für bestimmte Arbeitnehmer. Muss der Arbeitgeber deshalb künftig allen Arbeitnehmern freigeben?

Derzeitige Rechtslage

Derzeit gilt der Karfreitag gem § 7 Abs 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche als Feiertag. Das bedeutet, arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen am Karfreitag, erhält er einen Feiertagszuschlag – zusätzlich zum Feiertagsentgelt.

Anderen Arbeitnehmern, die nicht Angehörige dieser Kirchen sind, gebührt ein solcher Anspruch auf doppeltes Entgelt am Karfreitag nicht.

Entscheidung des EuGH – Diskriminierung wegen Religion

In einer aktuellen Entscheidung des EuGH (Rs C-193/17) vertritt dieser die Ansicht, dass die österreichische „Karfreitagsregelung“ eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion iSd Art 2 Abs 2 Buchst a der RL 2000/78/EG (GleichbehandlungsrahmenRL) darstellt. Somit ist diese Bestimmung des § 7 Abs 3 ARG unvereinbar mit dem Unionsrecht und der Gesetzgeber müsste die Bestimmung anpassen und eine diskriminierungsfreie Rechtslage schaffen.

EuGH: Alle Arbeitnehmer haben Recht auf freien Karfreitag

Laut EuGH müsste der Arbeitgeber derzeit auch Arbeitnehmern, die keiner der betreffenden Kirchen angehören, das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu wollen. Wird dies vom Arbeitgeber abgelehnt, dann hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt.

Geplante Gesetzesänderung: Einführung des "persönlichen Feiertags"

Ursprünglich war die Rede davon, dass der Karfreitag für alle Beschäftigten ab 14 Uhr frei sein soll, also quasi zum halben Feiertag wird. In der Nationalratssitzung von 27. Februar wurden nun doch anders entschieden und zwar soll stattdessen der sog "persönliche Feiertag" eingeführt werden.

Wer einen seiner Urlaubstage künftig als "persönlichen Feiertag" nutzen will, muss dies spätestens drei Monate im Voraus dem Arbeitgeber schriftlich bekanntgeben, wobei für die ersten Monate nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Übergangsregelung gilt. Damit soll gewährleistet werden, dass die Angehörigen der evangelischen Kirchen auch heuer am Karfreitag freinehmen können.

Im Unterschied zu einem "normalen" Urlaubstag darf der Arbeitgeber den Antrag auf einen "persönlichen Feiertag" nicht ablehnen. Arbeitet ein Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers dennoch am "persönlichen Feiertag", zB am Karfreiatg, hat er zusätzlich zur Bezahlung der geleisteten Arbeit Anspruch auf Urlaubsentgelt, was bei einem Acht-Stunden-Tag einem hundertprozentigen Zuschlag entspricht. Gleichzeitig kann der Urlaubstag später konsumiert werden. Diese neuen Bestimmungen sollen im Übrigen für alle Arbeitnehmer gelten! Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Quellen:

Rs C-193/17 – Entscheidung das EuGH von 22. Januar 2019

https://www.parlament.gv.at/

Parlamentskorrespondenz Nr 190 vom 27.02.2019