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WEKA (aga) | News | 20.02.2014

Keine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigung

Der OGH hat in seinem jüngsten Urteil wieder betont, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter gestellt werden dürfen. Das betrifft insbesondere die Auszahlung von Prämien, Zulagen und Ähnlichem.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung (§ 19d Abs 6 AZG). Es liegt jedoch ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor, wenn teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden leisten müssen als Vollzeitbeschäftigte, um die Außendienstzulage zu erhalten.

Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt (OGH 9 ObA 58/13i, 27.9.2013).