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WEKA (bli) | News | 14.05.2014

Keine Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses wegen Schwangerschaft

Kann eine Arbeitnehmerin auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses klagen und gleichzeitig Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, wenn die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis aufgrund ihrer Schwangerschaft ausblieb?

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin (Klägerin) stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis, wobei ihr bei der Einstellung gesagt wurde, die Befristung sei reine Formsache und wenn alles passen würde, dann würde ihr Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt werden. Kurz darauf wurde die Arbeitnehmerin schwanger und teilte dies der Beklagten mit. Drei Monate darauf wurde der schwangeren Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung ende und nicht verlängert werde.

Da die Beklagte stets mit der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin zufrieden war, stand für diese fest, dass der Grund für die Nichtübernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis wohl die Schwangerschaft war. Sie klagte deshalb auf Feststellung des aufrechten Bestands eines unbefristeten Dienstverhältnisses und begehrte gleichzeitig eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Entscheidung des OGH: Diskriminierte Arbeitnehmerin hat Wahlrecht!

§ 12 Abs 7 Gleichbehandlungsgesetz (in der damals geltenden Fassung) besagt: Wenn ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes der Arbeitnehmerin beendet wurde, kann einerseits auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Andererseits kann die Arbeitnehmerin die Beendigung gegen sich gelten lassen und hat dann Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der OGH meint hierzu, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des § 12 Abs 7 Gleichbehandlungsgesetz diskriminierten ArbeitnehmerInnen ein Wahlrecht zuspricht zwischen

  • einer Anfechtung der Beendigung bzw wie in diesem Fall einer Feststellungsklage und der damit verbundenen „Wiederherstellung“ des Arbeitsverhältnisses und
  • der Geltendmachung von Schadenersatz und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Laut OGH bestand in diesem Fall jedenfalls eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft. Das Stattgeben des Feststellungsbegehrens von den Vorinstanzen ist also richtig, ebenso wie das gleichzeitige Abweisen des Zahlungsbegehrens.

OGH 25.03.2014, 9 ObA 5/14x