Dokument-ID: 826864

WEKA (bli) | News | 10.04.2016

Kommt der bezahlte „Papamonat“ für alle?

Derzeit befindet sich der Entwurf zum neuen Familienzeitbonusgesetz in Begutachtung. Dadurch soll ein bezahlter Papamonat eingeführt werden. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum soll der Anspruch für den sog. Familienzeitbonus bestehen?

Väterkarenz, Väterfrühkarenz – Derzeitige Lage

In manchen Bereichen gibt es für Väter auch derzeit schon die Möglichkeit einer Väterfrühkarenz („Papamonat“):

Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst: In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien können Bundesbedienstete und Bedienstete auch derzeit schon für maximal 4 Wochen unbezahlt während des Mutterschutzes (also innerhalb der ersten 2 Monate nach der Geburt) einen sog Papamonat in Anspruch nehmen

Väterfrühkarenz im Kollektivvertrag: In manchen Branchen räumt der Kollektivvertrag die Möglichkeit eines Papamonats ein. Teilweise gibt es in der Privatwirtschaft sogar bezahlte Papamonate.

Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz: Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist grundsätzlich für jeden erwerbstätigen Vater ein unbezahlter Urlaub bzw eine vereinbarte Karenz möglich.

Familienzeitbonusgesetz – Verbesserung für erwerbstätige Väter

Dieses neue Gesetz befindet sich derzeit in Begutachtung und soll erwerbstätigen Vätern, die sich direkt nach der Geburt des Kindes intensiv um die Familie kümmern wollen, finanzielle Unterstützung bieten.

Auch Adoptivväter und Dauerpflegeväter sollen Anspruch auf den sog Familienzeitbonus haben, die Anspruchsvoraussetzungen werden in § 2 FamZeitbG geregelt werden.

Höhe und Anspruchsdauer des Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus soll 22,60 Euro täglich betragen und gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 61 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird.

Für den Familienzeitbonus muss spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes ein Antrag gestellt werden.

Geplant ist, dass das Familienzeitbonusgesetz am 1. Jänner 2017 in Kraft tritt und somit auf Geburten nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden ist.

Der Ministerialentwurf wurde im Vorfeld jedoch heftig kritisiert, die endgültige gesetzliche Umsetzung des „Papamonats“ bleibt also abzuwarten.

Quellen

Parlamentarisches Geschehen

Entwurf Gesetzestext Familienzeitbonusgesetz

Help.gv.at